Anspruch des Fluggastes auf Erstattung ihm entstandener Rechtsanwaltsgebühren

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Teilt ein durch die Fluggesellschaft eingeschalteter Schadensabwickler dem Fluggast mit, für einen eingetretenen Kofferschaden einen Gutschein über 18,- Euro ausgegeben zu wollen, den der Passagier sodann im Onlineshop der Gesellschaft einlösen kann, ist dies nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf als endgültige Weigerung zur Erstattung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu sehen (AG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2017 – Az.: 45 C 146/17).

Auf einem Flug mit der Beklagten sind zwei Koffer des Klägers irreparabel beschädigt worden. Der Fluggast machte sodann über ein von der Fluggesellschaft bereitgestelltes Onlineformular seinen Schaden geltend. Hierzu reichte der Kläger Fotografien der beschädigten Gepäckstücke ein – auch teilte er einen aktuellen Kaufpreis in Höhe von jeweils über 150,- Euro für die Koffer mit. Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf liegt hierin die eindeutige Aufforderung zur Erstattung des Schadens.

Da der Kläger auf die Nutzung des Onlineformulars verwiesen worden war, konnte er auch nur die dort abgefragten Informationen angeben. Den Vorhalt der Fluggesellschaft, dass hierin keine eindeutige Zahlungsaufforderung liege, wies das Amtsgericht Düsseldorf mit der Begründung zurück, dass die Airline sodann die aus ihrer Sicht erforderlichen Angaben gegebenenfalls im Onlineformular entsprechend anpassen müsse.

Der von der Fluggesellschaft zur Schadensabwicklung eingeschaltete Abwickler teilte sodann nach Prüfung des Schadensfalls per E-Mail lediglich mit, einen Gutschein über 18,- Euro an den Kläger ausgeben zu wollen. Diesen Gutschein dürfe der Kläger im Onlineshop der Gesellschaft einlösen. Darin war – so das Amtsgericht Düsseldorf – eine endgültige Weigerung zur Erstattung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu sehen, da die Beklagte damit erklärt hat, eine weitere Kostenerstattung nicht vornehmen zu wollen.

Der Flugpassagier konnte sich daher anwaltlicher Hilfe bedienen. Die hierfür entstandenen Kosten muss die Fluggesellschaft übernehmen, da sie sich mit der Schadensregulierung in Verzug befand.

Viele Airlines bieten bei Reklamationen Onlineformulare an, welche durch den Fluggast genutzt werden können, teilweise ist auch nur eine Kommunikation über die bereitgestellten Kontaktformulare möglich. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen sollte der Fluggast neben der Aufforderung, den Schaden zu begleichen, auch eine Frist zur Leistung setzen, da die Airline nach Ablauf dieser Frist ebenfalls in Verzug gerät. Bei Einschaltung eines Rechtsanwalts sind die entstehenden Kosten sodann erstattungsfähig.


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