Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten (Baustopp, Abriss)

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Werden auf den Nachbargrundstück Bauarbeiten durchgeführt, können Betroffene hiervon überrascht werden.

Grundsätzlich sind Nachbarn vor Erteilung einer Baugenehmigung zu beteiligen. Insoweit erfährt man in der Regel schon vor dem ersten Spatenstich von einer geplanten Baumaßnahme. Allerdings gibt es auch Konstellationen, in denen das nicht der Fall ist.

Eine solche Konstellation kann sein, dass sich die Bauherren schlicht und einfach keine Gedanken um eine Baugenehmigung machen und diese entweder nicht abwarten, oder sie gar nicht erst beantragen. Es wird dann ein Schwarzbau verwirklicht. Andererseits gibt es in den Landesbauordnungen auch viele Vorhaben, die von einer Baugenehmigung ausgenommen sind. Die Baumaßnahme wird dann in der Regel nur angezeigt und die Nachbarn gar nicht beteiligt.

Stellt man dann Bauarbeiten fest, ist zu fragen ob und was hiergegen möglich ist. Ansprechpartner ist grundsätzlich die Bauaufsichtsbehörde. Insbesondere wenn nachbarschützende Vorschriften verletzt werden, besteht möglicherweise die Pflicht der Bauaufsicht, tätig zu werden.

Dies kann darin bestehen, dass der Bau gestoppt wird, falls er noch nicht verwirklicht wurde. Darüber hinaus kann auch sogar der Anspruch bestehen, ein Bauwerk beseitigen zu lassen. Das ist für die Bauherren mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Je nach Sach- und Rechtslage empfiehlt es sich, die Bauaufsichtsbehörde zu informieren und anzufragen, ob eine Genehmigung vorliegt. Liegt keine Genehmigung vor, sollte – nach fachlicher Beratung – im Falle Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften, auf bauaufsichtliches Einschreiten drängen. Lehnt die Behörde ein solches Einschreiten ab, ist eine Klage möglich. Ob die Behörde einschreiten muss und wie, ist je nach Einzelfall unterschiedlich.

Grundsätzlich besteht ein Ermessen. Ist das Ermessen jedoch auf Null reduziert, besteht ein Anspruch auf Einschreiten. Dies kann auch soweit gehen, dass ein Gebäude abgerissen werden muss. Je schneller der Bau bemerkt wird, je schwerer der Verstoß wiegt, desto eher kann ein Anspruch auf Einschreiten hergeleitet werden. Wird ein Gebäude in der Nachbarschaft jahrelang geduldet, kann davon ausgegangen werden, dass nach einem nicht unerheblichen Zeitablauf, kein Anspruch mehr gegen die Bauaufsicht besteht.

Deshalb empfiehlt es sich, schnell und gezielt eine fachliche Stellungnahme einzuholen, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.  



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