Ansprüche bei Schäden durch Hochwasser

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Aus aktuellem Anlass möchten wir an dieser Stelle ein paar Worte zu dem verheerenden Hochwasser verlieren. Dabei drücken wir zunächst allen Betroffenen unser aufrichtiges Beileid aus.

Leider kommen uns immer mehr Fälle zu Ohren, in denen Versicherer ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen wollen.

Wir können daher nur davon abraten voreilig pauschale Zahlungen zu akzeptieren.

Zunächst ist stets zu prüfen, ob Sie einen entsprechenden Versicherungsschutz zum Unglückszeitpunkt hatten. Dabei können bspw. für Haus oder Fahrzeug unterschiedliche Versicherungen greifen. Anschließend prüfen wir die Versicherungsbedingungen dahingehend, ob Ihnen der entstandene Schaden oder zumindest ein Teil davon zu ersetzen ist. Das Stichwort hierzu lautet „Elemenatarschäden“. Diese sind bei Versicherungen für Häuser oftmals ausgeschlossen und müssen zusätzlich versichert werden.

Sollte eine passende Versicherung fehlen, so wäre ein Beratungsfehler des Maklers zu prüfen. Teilweise ergibt sich aus den Abschlussgesprächen zu den geschlossenen Verträgen, dass nicht alles, was abgedeckt werden sollte auch tatsächlich erfasst ist. In diesen Fällen kann auch ein Schadenersatzanspruch entstehen.

Letztlich prüfen wir auch, ob Amtshaftungsansprüche bestehen, also Ansprüche gegen den Staat wegen einer möglicherweise fehlenden oder zu späten Warnung. Dies gilt auch für Fälle, in denen während der aktuell noch laufenden Einsätze Eigentum beschädigt oder zerstört wird.

Wie eingangs erwähnt zahlen die Versicherer auch bei bestehendem Versicherungsschutz oftmals nicht oder nur teilweise. Aktuell hören wir von angebotenen Pauschalzahlungen, mit dem Angebot, dass es dann besonders zügig gehe. Dabei gilt absolute Vorsicht, da man sich unter Umständen weitere einem zustehende Ansprüche abschneidet. Hierbei kann es sich gerade in Angesicht der schwerwiegenden Schäden um sehr hohe Summen drehen, die Betroffenen verloren gehen wenn man eine solche Abfindungserklärung unterzeichnet. Die Möglichkeiten, später dagegen vorzugehen, sind äußerst begrenzt.

Trotz Bestehens einer Versicherung greifen die Versicherer auch immer wieder zu Argumenten, warum sie weniger oder gar nichts zahlen müssten. So ist auch oft der Vorwurf zu hören, man hätte an der Entstehung des Schadens mitgewirkt, indem man bestimmte eigene Gegenstände (z.B. Fahrzeuge) nicht ausreichend vor der Beschädigung oder Zerstörung geschützt hätte.

Insgesamt ist festzuhalten, dass jeder Fall einzeln betrachtet werden muss. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Seite. Idealerweise kann man die entstandenen Schäden dokumentieren und lässt sich von Beginn an fachkundig beraten, so lassen sich oftmals die besten Ergebnisse erzielen. Doch auch in allen anderen Fällen prüfen wir Ihre Ansprüche gerne und unterstützen Sie in dieser schwierigen Lage bestmöglich.

Wir beraten Sie gerne zu diesem, wie auch zu anderen Themen aus dem Bereich des Versicherungs- und Verkehrsrechts sowie weiteren Rechtsgebieten. Kontaktieren Sie uns jederzeit per E-Mail, rufen Sie uns an oder schreiben uns per Whats App (0157 35 98 96 71).

Ihr Christian Dannhauer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht



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