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Info Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht unterteilt sich entsprechend dem zugrundeliegenden Versicherungsverhältnis in das Privatversicherungsrecht (auch: Individualversicherungsrecht) einerseits, das die Rechtsbeziehungen rund um Verträge zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer regelt und zum Zivilrecht gehört. Andererseits beinhaltet der Begriff "Versicherungsrecht" auch das Sozialversicherungsrecht, bei dem das Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Sozialversicherungsträger entsteht (z.B. gesetzliche Krankenkasse, gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung). Das Sozialversicherungsrecht gehört zum Bereich des Öffentlichen Rechts, wird innerhalb dessen dem Sozialrecht zugeordnet und ist größtenteils im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.
Spricht man von "Versicherungsrecht", ist in der Regel jedoch das Privatversicherungsrecht gemeint.
Das Individualversicherungsrecht/Privatversicherungsrecht ist in drei Bereiche unterteilt: das Versicherungsvertragsrecht, das sogenannte Versicherungsaufsichtsrecht und das Versicherungsunternehmensrecht.
Das Versicherungsvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsunternehmen, dem sogenannten Versicherer. Gesetzliche Grundlage ist hauptsächlich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das überwiegend schuldrechtliche Vorschriften enthält. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht kommt beim Privatversicherungsrecht das Versicherungsverhältnis nicht kraft Gesetzes zustande, sondern durch einen Vertrag, dert zwei übereinstimmende Willenserklärungen erfordert. Der Vertragsinhalt wird in der sogenannten Versicherungspolice (auch: Versicherungsschein) beurkundet. Mit dem Wort "Versicherung" ist richtigerweise nur dieser Vertrag gemeint.
Es gibt eine Vielzahl von Versicherungsarten. Nach dem Gegenstand oder dem Risiko, das versichert werden soll, unterscheidet man beispielsweise die Lebensversicherung, die Unfallversicherung, Kraftfahrzeugversicherung (kurz: Kfz-Versicherung), die Haftpflichtversicherung und die Krankenversicherung. In Hinblick auf die Schadensberechnung differenziert man zwischen Schadensversicherung oder Summenversicherung (Kaskoversicherung bei der Kfz-Versicherung, Transportversicherung) und nach den versicherten Personen zwischen der Einzelversicherung (bei der eine einzelne Person versichert wird) und der Gruppenversicherung (z.B. die Direktversicherung bei der betrieblichen Altersvorsorge), die sich auf eine Mehrzahl von Personen erstreckt. Bei einer Versicherung, die zwischen dem Versicherungsunternehmen und einem Versicherungsnehmer, der nicht selbst auch ein Versicherer ist, spricht man von der sogenannten Erstversicherung. Im Gegensatz dazu versichert sich ein Versicherungsunternehmen über eine Rückversicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Bekanntestes Beispiel für einen Rückversicherer ist die Münchener Rückversicherungsgesellschaft.
Allerdings besteht im Individualversicherungsrecht in besonderen Fällen eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Beispiele für sogenannte Pflichtversicherungen: Kfz-Haftpflichtversicherung; Berufshaftpflichtversicherung(etwa für Ärzte oder Rechtsanwälte). Hinweis: Zwar besteht in diesen Bereichen eine gesetzliche Verpflichtung, eine Versicherung abzuschließen. Allerdings kommt auch hier der Versicherungsvertrag wie jeder normale Vertrag durch zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Seit dem 01.01.2008 hat ein Geschädigter nun bei einer Pflichtversicherung künftig immer einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen, um seine Ansprüche besser durchsetzen zu können und nicht leer auszugehen, falls der Schuldner insolvent ist. Zuvor war dies nur in Einzelfällen (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung) vorgesehen.
Weil das VVG nicht mehr den europäischen Anforderungen an den Verbraucherschutz gerecht wird, wurde es mit Übergangsregelungen zum 1. Januar 2008 zugunsten der Verbraucher umfassend reformiert und schreibt nun eine auf die Verbraucherinteressen abgestimmte, umfassende Beratung und Dokumentation des Beratungsgespräches vor, auch für laufende Versicherungsverhältnisse. Hintergrund der Dokumentationspflicht – auf die der Verbraucher durch Erklärung verzichten kann – ist es, dem Verbraucher im Streitfall die Beweisführung zu erleichtern, wenn er etwa gegen den Versicherer wegen der fehlerhaften Beratung einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen will.
Für das Versicherungsvertragsrecht spielen die sogenannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine große Rolle, die vom Regelungsbereich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Zivilrecht vergleichbar sind und für die ebenfalls die §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten. Auch sie wurden durch die Reform zugunsten des Verbrauchers geändert. Nun muss der Verbraucher bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages umfassend über die AVB informiert werden. Allerdings kann auch hier der Verbraucher als mündiger Bürger auf die Information durch eine schriftliche Erklärung verzichten. Der Versicherungsnehmer ist im Vorfeld zu gewissen Angaben gegenüber dem Versicherungsunternehmen verpflichtet, allerdings nur, wenn diese schriftlich und konkret von dem Versicherungsunternehmen erfragt werden.
Wann kann man den Abschluss einer Versicherung widerrufen? Diese Frage spielt besonders häufig bei der Lebensversicherung eine Rolle. Die Zustimmung zum Abschluss einer Versicherung kann regelmäßig innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, bei Lebensversicherungen beträgt die Widerrufsfrist sogar 30 Tage. Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Versicherungsnehmer über alle Vertragsbestandteile und Vertragsbedingungen informiert wurde.
Unter dem Begriff des Versicherungsaufsichtsrechts werden Vorschriften über die staatliche Kontrolle der Versicherungsunternehmen erfasst. Gesetzlich ist das Versicherungsaufsichtsrecht überwiegend im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Hier finden sich auch hauptsächlich die Vorschriften zum Versicherungsunternehmensrecht, das außerdem seine gesetzliche Grundlage im Vereinsrecht und Satzungsrecht hat.
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
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Spricht man von "Versicherungsrecht", ist in der Regel jedoch das Privatversicherungsrecht gemeint.
Das Individualversicherungsrecht/Privatversicherungsrecht ist in drei Bereiche unterteilt: das Versicherungsvertragsrecht, das sogenannte Versicherungsaufsichtsrecht und das Versicherungsunternehmensrecht.
Das Versicherungsvertragsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsunternehmen, dem sogenannten Versicherer. Gesetzliche Grundlage ist hauptsächlich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das überwiegend schuldrechtliche Vorschriften enthält. Im Gegensatz zum Sozialversicherungsrecht kommt beim Privatversicherungsrecht das Versicherungsverhältnis nicht kraft Gesetzes zustande, sondern durch einen Vertrag, dert zwei übereinstimmende Willenserklärungen erfordert. Der Vertragsinhalt wird in der sogenannten Versicherungspolice (auch: Versicherungsschein) beurkundet. Mit dem Wort "Versicherung" ist richtigerweise nur dieser Vertrag gemeint.
Es gibt eine Vielzahl von Versicherungsarten. Nach dem Gegenstand oder dem Risiko, das versichert werden soll, unterscheidet man beispielsweise die Lebensversicherung, die Unfallversicherung, Kraftfahrzeugversicherung (kurz: Kfz-Versicherung), die Haftpflichtversicherung und die Krankenversicherung. In Hinblick auf die Schadensberechnung differenziert man zwischen Schadensversicherung oder Summenversicherung (Kaskoversicherung bei der Kfz-Versicherung, Transportversicherung) und nach den versicherten Personen zwischen der Einzelversicherung (bei der eine einzelne Person versichert wird) und der Gruppenversicherung (z.B. die Direktversicherung bei der betrieblichen Altersvorsorge), die sich auf eine Mehrzahl von Personen erstreckt. Bei einer Versicherung, die zwischen dem Versicherungsunternehmen und einem Versicherungsnehmer, der nicht selbst auch ein Versicherer ist, spricht man von der sogenannten Erstversicherung. Im Gegensatz dazu versichert sich ein Versicherungsunternehmen über eine Rückversicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Bekanntestes Beispiel für einen Rückversicherer ist die Münchener Rückversicherungsgesellschaft.
Allerdings besteht im Individualversicherungsrecht in besonderen Fällen eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Beispiele für sogenannte Pflichtversicherungen: Kfz-Haftpflichtversicherung; Berufshaftpflichtversicherung(etwa für Ärzte oder Rechtsanwälte). Hinweis: Zwar besteht in diesen Bereichen eine gesetzliche Verpflichtung, eine Versicherung abzuschließen. Allerdings kommt auch hier der Versicherungsvertrag wie jeder normale Vertrag durch zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Seit dem 01.01.2008 hat ein Geschädigter nun bei einer Pflichtversicherung künftig immer einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen, um seine Ansprüche besser durchsetzen zu können und nicht leer auszugehen, falls der Schuldner insolvent ist. Zuvor war dies nur in Einzelfällen (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung) vorgesehen.
Weil das VVG nicht mehr den europäischen Anforderungen an den Verbraucherschutz gerecht wird, wurde es mit Übergangsregelungen zum 1. Januar 2008 zugunsten der Verbraucher umfassend reformiert und schreibt nun eine auf die Verbraucherinteressen abgestimmte, umfassende Beratung und Dokumentation des Beratungsgespräches vor, auch für laufende Versicherungsverhältnisse. Hintergrund der Dokumentationspflicht – auf die der Verbraucher durch Erklärung verzichten kann – ist es, dem Verbraucher im Streitfall die Beweisführung zu erleichtern, wenn er etwa gegen den Versicherer wegen der fehlerhaften Beratung einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen will.
Für das Versicherungsvertragsrecht spielen die sogenannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine große Rolle, die vom Regelungsbereich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Zivilrecht vergleichbar sind und für die ebenfalls die §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten. Auch sie wurden durch die Reform zugunsten des Verbrauchers geändert. Nun muss der Verbraucher bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages umfassend über die AVB informiert werden. Allerdings kann auch hier der Verbraucher als mündiger Bürger auf die Information durch eine schriftliche Erklärung verzichten. Der Versicherungsnehmer ist im Vorfeld zu gewissen Angaben gegenüber dem Versicherungsunternehmen verpflichtet, allerdings nur, wenn diese schriftlich und konkret von dem Versicherungsunternehmen erfragt werden.
Wann kann man den Abschluss einer Versicherung widerrufen? Diese Frage spielt besonders häufig bei der Lebensversicherung eine Rolle. Die Zustimmung zum Abschluss einer Versicherung kann regelmäßig innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, bei Lebensversicherungen beträgt die Widerrufsfrist sogar 30 Tage. Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Versicherungsnehmer über alle Vertragsbestandteile und Vertragsbedingungen informiert wurde.
Unter dem Begriff des Versicherungsaufsichtsrechts werden Vorschriften über die staatliche Kontrolle der Versicherungsunternehmen erfasst. Gesetzlich ist das Versicherungsaufsichtsrecht überwiegend im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. Hier finden sich auch hauptsächlich die Vorschriften zum Versicherungsunternehmensrecht, das außerdem seine gesetzliche Grundlage im Vereinsrecht und Satzungsrecht hat.
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