Anwalt bei Vorladung, Strafbefehl, Anklage mit Vorwurf Beamtenbeleidigung und Beleidigung von Polizisten

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Die Beleidigung ist eines der wohl am häufigsten vorkommenden Delikte des Strafgesetzbuches. Sie geht leicht von der Hand und kann in ganz unterschiedlichen Kontexten auftreten: vom Vogel-Zeigen im Straßenverkehr bis hin zum wiederholten Hetzen in den Sozialen Medien.

Wie hoch ist die Strafe für Beleidigung?

Für die einfache Beleidigung droht eine Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Wird die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen, drohen Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Wird Beamtenbeleidigung härter bestraft?

Ein sich haltender Irrtum spricht vom besonderen Straftatbestand der „Beamtenbeleidigung“ oder der „Beleidigung von Polizisten“. Diese gesonderten Straftatbestände der Beamtenbeleidigung und der Beleidigung von Polizisten sind dem deutschen Recht allerdings fremd. Die Beleidigung eines Beamten/Polizisten ist genauso strafbar wie die Beleidigung eines Menschen ohne derartige Stellung. Im Rahmen der Strafzumessung können sich freilich Unterschiede aus der Person des Beleidigungsopfers ergeben; ein anderer Straftatbestand ist das aber nicht.


Obacht: Eintrag im „Führungszeugnis“

Wenn man auch die Strafandrohung der Beleidigung für gering halten mag, so sollte man ein Strafverfahren gegen sich nicht auf die leichte Schulter nehmen. Im Falle einer Verurteilung besteht die Gefahr der Eintragung in das Bundeszentralregister (BZRG). Dies kann negative Auswirkungen im privaten und beruflichen Bereich mit sich bringen.

Wann  macht man sich wegen Beleidigung von Polizisten strafbar?

Eine Beleidigung ist die Kundgabe der eigenen Missachtung oder Nichtachtung einer anderen Person. Diese geschieht durch eine Äußerung, zB mündlich oder schriftlich („Idiot“), durch entsprechende Gesten (Zeigen des Mittelfingers, Tippen an Stirn, …) oder durch Tätlichkeiten (z.B. Anspucken einer Person).

Kundgabe eigener Missachtung oder Nichtachtung

Die Miss- oder Nichtachtung wird dadurch geäußert, dass dem Beleidigten Mängel unterstellt werden, die seinen Achtungsanspruch minderten, wenn sie tatsächlich vorlägen.

Keine Beleidigung liegt regelmäßig vor, wenn die dargelegten Mängel wahr sind.

Dabei muss die eigene Miss- oder Nichtachtung kundgegeben werden, das bloße Überbringen einer fremden Beleidigung – ohne diese sich zu eigen zu machen – spricht nicht für eine strafbare Handlung.

„ACAB“ & Co. – Strafbarkeit der Beleidigung von Kollektiven

Für eine strafbare Beleidigung ist es nicht erforderlich, dass eine bestimmte einzelne Person beleidigt wird. Es reicht aus, wenn die Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung geschieht. Dabei darf die Beleidigung nicht dem Kollektiv gelten, sondern muss sich auf jedes einzelne Individuum beziehen. Die Beleidigung trifft also nicht „Die Polizei“, sondern jeden einzelnen Polizisten; nur als Bezeichnung wird die Gruppe der anwesenden Polizisten verwendet. Der Kreis der Beteiligten muss aus der Allgemeinheit hervortreten und klar bestimmbar, abgrenzbar und überschaubar sein. Andernfalls verlöre sich die Beleidigung in ihrer Anonymität.

So wurde bspw. ein Demonstrant wegen Beleidigung schuldig gesprochen, der den Aufdruck „FCK BFE“ (Abkürzung für Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit) trug (Urt. d. AG Göttingen vom 17. Juli 2018 - 39 Cs 32 Js 41752/17 (34/18)).

Ist eine versehentliche Beleidigung strafbar?

Strafbar ist nur eine vorsätzliche (willentliche und wissentliche) Beleidigung. Der Beleidigende muss mindestens billigend in Kauf nehmen, seine ehrverletzende Äußerung kundzugeben. So stellt es beispielsweise keine strafbare Beleidigung dar, wenn ein Fahrer seinen ausgestreckten Mittelfinder in einen Blitzer zeigt und zugleich davon ausgeht, vorschriftsgemäß zu fahren und daher nicht fotografiert zu werden (LG Kassel, Urteil vom 30. 11. 2007 - 9012 Js 44909/06 7 Ns). Gerade dieser Aspekt ist nicht immer leicht zu beweisen, das Gericht kann schließlich nicht in den Täter hineinblicken. Deshalb ist die Erfahrung eines geübten Strafverteidigers gefragt, der den Einzelfall mit der Rechtsprechung und seinen Erfahrungen zielgenau abgleichen kann.

Ist eine Beleidigung, „die doch stimmt“, strafbar?

Oft besteht der Einwand, dass eine bestimmte Beleidigung „doch eben stimme“. Rechtlicher Betrachtung hält dieser jedoch nicht immer stand. Zwar ist das Behaupten und Verbreiten ehrenrühriger nachweisbarer Tatsachen grds straffrei, doch kann sich aus dem Umständen der Kundgabe ein beleidigender Charakter ergeben, zB aus der Ausdrucksweise oder dem situativen Kontext; dies wird dann Formalbeleidigung genannt. Das Strafgesetzbuch hat diesem Fall seinen § 192 gewidmet und stellt damit klar: Auch diese eigenständige Beleidigung, die mitunter nur subtil geschieht, weil man sich beispielsweise im Stil vergreift, ist strafwürdig.

Wird jede Beleidigung strafrechtlich verfolgt?

Die Beleidigung wird als sog. Antragsdelikt nur verfolgt, wenn dazu ein Strafantrag gestellt wird. Diesen kann der Beleidigte grundsätzlich drei Monate lang ab dem Zeitpunkt stellen, an dem er von der Beleidigung erfährt (§ 77b Abs.1 S.1 StGB).

Werden Polizisten beleidigt, stellen diese häufig einen entsprechenden Antrag. Gewiss ist das allerdings nicht, weshalb das ordnungsgemäße Stellen eines Strafantrags in jedem Fall durch die Verteidigung zu überprüfen ist. Mitunter stellt sich heraus, dass aufgrund eines kleinen Verstoßes das ganze Verfahren hinfällig ist.

Wie sollte ich mich bei Erhalt eines Strafbefehls mit dem Vorwurf Beleidigung verhalten?

Ein weiterer Aspekt sei hier noch erwähnt, weil er der anwaltlichen Erfahrung nach von erheblicher Praxisrelevanz ist: Der Strafbefehl.

Im Strafbefehlsverfahren werden Taten der leichten Kriminalität  behandelt. Es kommt – vereinfacht ausgedrückt - zu einer Bestrafung ohne mündliche Verhandlung. Das bietet sich – auch im Sinne der Verfahrensökonomie – bei der Straftat der Beleidigung für die Strafverfolgungsbehörden natürlich an und kommt entsprechend oft vor. Der Nachteil besteht für den Beschuldigten allerdings vor allem darin, dass das Ausbleiben einer Hauptverhandlung zu einer Schmälerung der Rechtsschutz- bzw. Verteidigungsmöglichkeiten führen kann, da nicht noch einmal alles im Rahmen der Hauptverhandlung aufgerollt und gewürdigt, sondern quasi nach Aktenlage beurteilt wird.

Der Betroffene erhält den Strafbefehl nach der Entscheidung des Gerichts über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls zugestellt. Ab dem Zustellungszeitpunkt beginnt für den Betroffenen eine wichtige Frist. Binnen zwei Wochen hat er die Möglichkeit, gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben, mit der Folge, dass die Strafsache sodann mündlich verhandelt wird. Die Hauptverhandlung im Strafverfahren findet statt (§ 411 Abs.1 S.2 StPO). Bleibt der Betroffene untätig oder versäumt er die Frist, so steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs.3 StPO).

Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann auch auf bestimmte Aspekte beschränkt werden, wie beispielsweise die Höhe der Tagessätze im Falle der Verhängung einer Geldstrafe durch den Strafbefehl (§§ 410 Abs.2, 411 Abs.1 StPO).


Daher ist der Empfänger eines Strafbefehls gut beraten, nach dem Erhalt des Strafbefehls (gerade mit Blick auf das Bundeszentralregister, s.o.) rasch tätig zu werden und sich in anwaltliche Beratung zu begeben. Es gilt dabei, den gelben Briefumschlag des Strafbefehls aufzubewahren; aus diesem geht hervor, zu welchem Zeitpunkt der Strafbefehl zugestellt wurde.


Gerade in undurchsichtigen Situationen ist nicht immer deutlich und beweisbar, was sich zugetragen hat. Daher sei dazu geraten, einen Fachanwalt für Strafrecht mit der eigenen Verteidigung zu beauftragen, wenn man sich eines entsprechenden Vorwurfs versieht.

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