Anwaltshaftung - Schadensersatz des Rechtsanwalts wegen vorzeitiger Niederlegung des Mandats?

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Im Rahmen meiner Tätigkeit im Bereich der Anwaltshaftung wenden sich immer wieder mal Ratsuchende an mich mit der Frage, ob sich der Rechtsanwalt (des Ratsuchenden) denn nicht schadensersatzpflichtig gemacht hätte, weil er das Mandat niedergelegt, bevor der Rechtsstreit sein Ende gefunden habe.  Wie so oft in der Juristerei, beginnt die Beantwortung dieser Frage mit einem "es kommt darauf an". Eine pauschale Antwort gibt es nicht, maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, die detailliert zu betrachten sind.  

Festzuhalten ist zunächst, dass der Rechtsanwalt (wie natürlich auch der Mandant!) das Mandat grundsätzlich jederzeit und ohne Angaben von Gründen niederlegen bzw. kündigen kann. Eine Kündigungsfrist ist (beiderseits) nicht einzuhalten. 

Dem Rechtsanwalt ist es jedoch gesetzlich untersagt, das Mandat zur Unzeit niederzulegen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine solche unzeitige Kündigung vor. 

Eine unzeitige Kündigung liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der betroffene Mandant nachfolgend die notwendige anwaltliche Unterstützung nicht anderweitig und insbesondere nicht rechtzeitig beschaffen kann. 

Die klassischen Fälle einer unzeitigen Mandatsniederlegung sind die Niederlegung unmittelbar vor dem Gerichtstermin (oder gar währenddessen), sowie die Niederlegung kurz vor Ablauf einer wichtigen Frist. 

Zu beachten ist, dass die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt aber trotzdem wirksam ist, auch wenn sie zur Unzeit erfolgte. Stand dem Rechtsanwalt bei der Kündigung jedoch kein wichtiger Grund zur Seite, löst dies Schadensersatzansprüche des betroffenen Mandanten aus. 

Ein wichtiger Grund kann sich aus dem anwaltlichen Berufsrecht ergeben. So gibt es Konstellationen, aufgrund derer der Rechtsanwalt gehalten ist, das Mandat umgehend niederzulegen, z. B. bei Eintritt einer Interessenkollision. Zugegebenermaßen sind die berufsbezogenen Gründe für die Niederlegung des Mandats eher selten anzutreffen.

In der Praxis treten wesentlich häufiger Fälle auf, in denen es im Mandatsverhältnis zu Störungen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten gekommen ist, aufgrund derer der Rechtsanwalt das Mandat schließlich niedergelegt hat. Relativ klar und einleuchtend ist, dass der Rechtsanwalt zur (auch unzeitigen) Kündigung berechtigt ist, wenn der Mandant ihm gegenüber beleidigend oder gar tätlich geworden ist. Anerkannt wird des Weiteren ein Kündigungsrecht des Rechtsanwalts, wenn sich der Mandant ihm gegenüber anmaßend verhält oder grundlos schwere Beanstandungen äußert. Letztlich kann ein wichtiger Grund auch darin liegen, dass  sich der Mandant vertragswidrig verhalten hat, z. B. durch Nichtzahlung eines Vorschusses auf die Vergütung des Rechtsanwalts - dies grundsätzlich aber nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei Anmahnung des Vorschusses die Niederlegung des Mandats für den Fall der Nichtzahlung vorher angedroht hat.

Der Schadensersatzanspruch ist grundsätzlich auf den sog. Vertrauensschaden begrenzt. Der Schaden liegt nicht in der Auflösung des Mandatsverhältnisses, sondern in der fehlenden Rücksicht des Rechtsanwalts auf die Interessen des Mandanten bei der Wahl des Kündigungszeitpunktes. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten denjenigen Schaden zu ersetzen, den dieser infolge des Kündigungszeitpunktes erlitten hat. 

Bemerkenswert ist, dass sich der Rechtsanwalt bereits durch die Androhung einer Kündigung zur Unzeit schadensersatzpflichtig machen kann. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der Rechtsanwalt dem Mandanten kurz vor Wahrnehmung eines Gerichtstermins die Niederlegung des Mandats androht, wenn der Mandant nicht eine (geänderte) Vergütungsvereinbarung unterzeichnet. 


Hinweis: Der vorstehende Rechtstipp wurde nach bestem Wissen und mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl wird für Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen. Die Rechtslage kann sich zwischenzeitlich geändert haben. Verbindliche und belastbare Auskünfte können nur nach Vereinbarung eines entsprechenden Mandats sowie nach eingehender Betrachtung des Einzelfalles erfolgen.





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