Anwaltskanzlei Fareds mahnt vermehrt Erotikfilme ab

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Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt vermehrt Urheberrechtsverletzungen an Erotikfilmen ab - Wann möglicherweise eine Haftung des Anschlussinhabers ausgeschlossen ist und was abgemahnten Anschlussinhabern weiterhin zu raten ist. 

Die Hamburger Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt vermehrt Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an Erotikfilmen ab. Zu den abgemahnten Werken gehören unter anderem Filme der X-Art-Serie an denen die Malibu Media LLC die Verwertungsrechte hält sowie Filmwerke der John Stagliano Inc. bzw. Evil Angel zu deren Portfolio Werke wie „Anal Sweetness" oder „Anal Honeys" zählen. Den Betroffenen Anschlussinhabern wird in den Briefen vorgeworfen, eines der streitgegenständlichen Filmwerke unter Nutzung sogenannter Filesharingprogramme - wie eMule oder BitTorrent-Clients - öffentlich zugänglich gemacht zu haben und hierdurch eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Die Anschlussinhaber hätten unter anderem auf Schadenersatz und Unterlassung zu haften. Fareds bietet aber in den Abmahnungen an, die Angelegenheit gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 600,- Euro als erledigt anzusehen. 

Wann Sie nicht unbedingt haften müssen

Urheberrechtsverletzungen an Erotikfilmen werden oftmals von Ehemännern oder Lebenspartnern begangen. Ist dies der Fall und der Anschlussinhaber - beispielsweise der nichtsahnende Lebenspartner - haftet dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest nicht als Täter auf Schadenersatz. In Betracht kommt höchstens eine Haftung als sogenannter Störer, auf Unterlassung. Doch selbst diese Haftung kann ausgeräumt werden, wenn geltend gemacht wird, dass der Internetanschluss nicht für Filesharing bereitgestellt wurde. Nicht unbedingt müssen Sie den Täter der Urheberrechtsverletzung benennen. Insofern könnte Ihnen als Anschlussinhaber ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen. 

Was es mit der Unterlassungserklärung auf sich hat

Auf keinen Fall sollten Betroffene Anschlussinhaber die von Fareds vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen, ohne diese vorab von einem Rechtsanwalt kritisch prüfen zu lassen. Sie geht in einem Punkt über das vom Gesetzgeber geforderte Mindestmaß hinaus, das notwendig ist, um die vom Gesetzgeber widerlegliche vermutete Wiederholungsgefahr des § 97 Abs. 1 UrhG auszuräumen. Sie begründet einen unnötigen eigenständigen Zahlungsanspruch der Rechteinhaber.

Gerne können Sie sich mit Ihren Fragen an das Team von Abmahnhelfer.de wenden. Wir bieten Ihnen an, uns in einem kostenlosen Erstgespräch Ihren Fall darzulegen, um eine erste kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu erhalten. Danach können Sie selber entscheiden, ob Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen.

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