Anzeige wegen Verstoßes gegen § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

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Anzeige wegen Verstoßes gegen § 184a StGB – Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte

Sie haben eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 184a StGB erhalten? Sie fragen sich, was das zu bedeuten hat, und wissen nicht, was Sie jetzt tun sollen?

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Was als Gewalt- und Tierpornographie gilt

  • Unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit gegeben ist

  • Was im Zusammenhang mit Gewalt- oder Tierpornographie verboten ist

  • Welche Strafen drohen 

  • Was Sie als Beschuldigter tun sollten

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Was gilt als Gewalt- oder Tierpornographie?

Tierpornographie

Der Begriff der Tierpornographie ist schnell geklärt: Es handelt sich dabei um die Darstellung (in Form von Schrift, Bild, Ton, Film, Comic, etc., etc.) von sexuellen Handlungen zwischen Menschen und Tieren. In diesem Zusammenhang eine sexuelle von einer nicht sexuellen Handlung auseinander zu halten ist in der Regel nicht schwer. Der Akt des Geschlechtsverkehrs muss hierfür nicht dargestellt sein.

Gewaltpornographie

Bei der Gewaltpornographie ist es um einiges schwieriger: Als Gewaltpornographie gelten pornographische Darstellungen (wiederum bildlich, schriftlich o.a.), die zusätzlich zu sexuellen Handlungen, bzw. in Verbindung damit, Gewalttaten zum Inhalt haben.

Mit „Gewalt“ sind Handlungen gemeint, die sich gegen die psychische oder physische Unversehrtheit einer Person richten.

Die Grenzen der Gewaltpornographie (oder sogenannten „Harten Pornographie“) zur „weichen“ Pornographie sind ebenso fließend wie die Grenzen zur reinen, unpornographischen Gewaltdarstellung. Das hauptsächliche Problem in der Beurteilung eines Einzelfalles hinsichtlich seiner Klassifizierbarkeit als Gewaltpornographie liegt jedoch woanders.


Wann handelt es sich um strafbare Gewaltpornographie?

Kriterium Einvernehmlichkeit

Das Problem in der Beurteilung der Strafbarkeit von pornographischen Gewaltdarstellungen liegt bei der Feststellung der Einvernehmlichkeit. Gewalttaten oder Körperverletzungen, die mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Opfers erfolgen, sind nicht strafbar.

Problemfeld BDSM

Insbesondere im Bereich der BDSM-Pornographie (BDSM = „Bondage & Discipline/ Dominance & Submission/ Sadism & Masochism“) lässt sich im Nachhinein, also angesichts des fertigen Erzeugnisses, eine Einvernehmlichkeit der beteiligten Personen oft nicht mit Sicherheit nachweisen. Dies gilt besonders dann, wenn es sich nicht um „professionelle“ Erzeugnisse handelt.

Prinzipiell ist BDSM in Deutschland nicht verboten, da der „Consent“, also die Freiwilligkeit, in der BDSM-Community als Grundvoraussetzung gelten. Doch, beispielsweise angesichts einer Fotographie von einer sexualisierten Gewalthandlung, lässt sich die Freiwilligkeit der abgelichteten Personen nur noch schwer feststellen.

Handhabung in der Rechtspraxis

Besitzt eine Darstellung offenkundige Merkmale professionellen BDSM-Bild- oder Schrifttums, das mitunter sogar unter Umständen in den Grenzbereich zur erotischen Kunst fallen kann, so wird in der Rechtspraxis eine Einvernehmlichkeit der beteiligten Personen angenommen. Somit handelt es sich zwar eventuell um „harte Pornographie“, jedoch nicht um strafrechtlich relevantes Material, wie es etwa bei Kinderpornographie der Fall wäre. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wird es äußerst schwierig werden, eine Einvernehmlichkeit nachzuweisen. Handelt es sich bei dem vorliegenden Material etwa um fiktive Literatur, und beschriebene Handlungen erfolgen nicht explizit einvernehmlich, liegt, auch wenn (da alle handelnden Figuren frei erfunden sind) niemand zu Schaden gekommen ist, um Gewaltpornographie.


Was ist im Zusammenhang mit Gewalt- und Tierpornographie verboten?

Laut § 184a StGB macht man sich im Umgang mit Gewalt- und Tierpornographie strafbar, wenn man diese verbreitet, öffentlich zugänglich macht, oder zu diesem Zweck herstellt, vorrätig hält, bewirbt oder sonstwie anbietet. Es sind also alle Handlungen verboten, die auf eine Weiterverbreitung gewalt- oder tierpornographischen Materials abzielen.

Der reine Besitz ist, im Gegensatz zur Kinderpornographie, nicht strafbar. Für eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 184a StGB ist also Grundvoraussetzung, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden muss, dass er in seinem Besitz befindliches Material weiterverbreitet hat oder dies wenigstens beabsichtigte.

Welche Strafen drohen für Veröffentlichung oder Verbreitung mit Gewalt- und Tierpornographie?

Verstöße gegen § 184a StGB werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren geahndet.   

Die Höhe des Strafmaßes ist dabei von den Umständen des Einzelfalles abhängig.     Kann einem Täter, der möglicherweise bereits häufiger im Zusammenhang mit Pornographiedelikten aktenkundig geworden ist, mehrjähriger gewerbsmäßiger schwungvoller Handel mit Tierpornos nachgewiesen werden, ist es nicht unwahrscheinlich, dass das Gericht eine Haftstrafe verhängt. Wer durch eine einmalige Tathandlung auffällig geworden ist, etwa weil er jemand anderem ein Bild gewaltpornographischen Inhaltes geschickt hat, muss jedoch allenfalls eine Geldstrafe befürchten.

Der Schaden, den sein Ansehen, seine soziale Stellung, womöglich sein Berufsstand und seine Familie durch einen Strafprozess, geschweigedenn eine Verurteilung davontragen können, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Daher ist es wichtig, korrekt zu handeln, wenn Sie eine Anzeige bekommen haben.


Was soll ich als Beschuldigter tun?

1. Schweigen ist Gold.

Wenn Sie zu einer Anhörung vorgeladen werden, oder in einer anderen Weise zu einer Aussage angehalten werden, bedenken Sie, dass Sie nicht abschätzen können, wie genau die Beweislage gegen Sie aussieht. Mit jedem Wort, das Sie zur Sache sagen, können Sie sich unter Umständen unnötig selbst belasten, und Ihrer Verteidigung den Weg verbauen. Eine grundsätzliche Aussageverweigerung darf jedoch nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Also gebrauchen Sie Ihr Schweigerecht und sagen Sie nichts!

2. Ab zum Anwalt.

Je früher Sie sich professionelle Hilfe suchen, umso besser. Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakte beantragen, und die gegen Sie erhobenen Vorwürfe und Beweismittel auf Zulässigkeit prüfen. Im besten Falle lässt sich nur der Besitz von pornographischem Material bei Ihnen nachweisen, nicht aber die Verbreitungsabsicht. In diesem Falle ist das Verfahren einzustellen. Sollte dies nicht möglich sein, wird Ihr Anwalt auf der Basis der gegen Sie vorliegenden Beweise eine möglichst wirksame Strategie zu Ihrer Verteidigung erarbeiten.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Strafrecht, insbesondere Sexualdelikte, spezialisiert und vertreten Sie bundesweit. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung können Sie uns telefonisch oder per Email Ihren Fall schildern, und sofort eine unverbindliche Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten erhalten.

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