Anzeigepflicht in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

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Grundsätzlich beginnt der Anspruch auf Leistungen aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Für den Fall, dass die Berufsunfähigkeit dem Versicherer jedoch später als drei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt wird, sehen die meisten Versicherungsbedingungen allerdings vor, dass Leistungen erst mit Beginn des Monats der Mitteilung erbracht werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die verspätete Mitteilung nicht verschuldet hat.

Der Versicherungsnehmer muss ggf. beweisen, dass er die verspätete Anzeige nicht verschuldet hat

Dabei geht schon einfache Fahrlässigkeit zu seinen Lasten. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof zwar schon früh entschieden, dass der Versicherungsnehmer regelmäßig erst durch seinen Arzt von seiner Berufsunfähigkeit bzw. den entsprechenden gesundheitlichen Verhältnissen erfahren wird (BGH, Urteil vom 02. November 1994 (Az. IV ZR 324/93). Nach dem Urteil des OLG Koblenz vom 24. Februar 2016 (10 U 910/15) ist Fahrlässigkeit allerdings auch dann schon zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig ist.

Dies gelte auch dann, wenn seine Ärzte ihm wiederholt baldige Genesung in Aussicht stellten. Hintergrund ist, dass in den meisten Bedingungen von Berufsunfähigkeitsversicherungen eine Klausel vorhanden ist, wonach der Versicherungsnehmer als berufsunfähig gilt, wenn er über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls vollständig oder teilweise außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben. Bei der Ermittlung des Verschuldensgrades ist auch nach Ansicht des OLG Brandenburg erschwerend für den Versicherungsnehmer zu berücksichtigen, dass die Ausschlussfrist ausdrücklich in den Bedingungen geregelt ist; wer einschlägige Bedingungen nicht zur Kenntnis nehme, handele grundsätzlich fahrlässig (OLG Brandenburg, Urteil vom 4. April 2013 – 11 U 94/12). Ist es dem Versicherungsnehmer aus physischen oder psychischen Gründen unmöglich gewesen, den Versicherer zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen, liegt regelmäßig kein Verschulden vor.

Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls

Wenn sich Ihr Versicherer in Ihrem Fall auf eine verspätete Anzeige des Versicherungsfalls beruft, sollten Sie die Angelegenheit unbedingt fachanwaltlich überprüfen lassen. Ein erfahrener Fachanwalt für Versicherungsrecht findet womöglich die zum Erfolg führenden Argumente!


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