Arbeitnehmer hustet Kollegen an - fristlose Kündigung rechtens?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

„Ich hoffe, Du kriegst Corona!“, soll ein Auszubildender einem Kollegen gesagt haben, nachdem er ihm ins Gesicht gehustet habe. Die Ausbildungsstätte hat ihm dafür fristlos gekündigt; der Auszubildende hat dagegen geklagt, bis zur Berufung vor dem Landesarbeitsgericht, das den Fall kürzlich entschied. Das Urteil bespricht der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Das Landesarbeitsgericht gab dem Auszubildenden Recht, aber nur weil die Ausbildungsstätte es nicht beweisen konnte, dass er seinen Kollegen tatsächlich angehustet hat!

Das Gericht hat den Fall zum Anlass genommen, grundsätzlich klar zu stellen: Wer jemanden am Arbeitsplatz in Corona-Zeiten anhustet, verletzt in erheblichem Maß seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer deshalb regelmäßig fristlos kündigen, ohne dass vorher eine Abmahnung dazu ergehen muss.

Voraussetzung dafür, so das Gericht, ist eine allgemeine Situation, in der ein Anhusten als besonders gefährliche Handlung gilt, weil man eine besondere Gefahr darin sieht, dass ein gefährlicher Krankheitserreger beim Husten übertragen wird – was während der Anfangsmonate der Corona-Zeit, der Fall spielte im Mai 2020, nach Auffassung der Experten der Fall war.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts reiht sich ein in die Rechtsprechung der arbeitsrechtlichen Gerichte zur Wirksamkeit von fristlosen Kündigungen.

Zwar sind es vor allem Straftaten am Arbeitsplatz, für die dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden kann. Aber: Arbeitsgerichte bewerten Taten des Arbeitnehmers nicht exakt so, wie es Strafgerichte tun würden. Vielmehr berücksichtigen sie vor allem den Vertrauensverlust, den das Verhalten beim Arbeitgeber auslöst.

Und der ist bei einem gezielten Anhusten in Pandemie-Zeiten besonders schwerwiegend! Hinzu kommt: Wer seinem Kollegen dabei ausdrücklich eine Erkrankung wünscht, wie mutmaßlich in diesem Fall, macht klar, dass er seine körperliche Unversehrtheit gezielt verletzten möchte.

Mit diesem Verhalten verletzt der Arbeitnehmer die körperliche Integrität des Anderen, und das auf eine besonders herabwürdigende Art und Weise; damit verstößt er gegen grundlegende Verhaltensregeln des Miteinanders am Arbeitsplatz. Dem Arbeitgeber ist es deshalb, beziehungsweise wegen des dadurch verursachten Vertrauensbruchs, unzumutbar, den Arbeitnehmer, selbst bis zum Ende der Kündigungsfrist, weiter zu beschäftigen.

Der Fall zeigt aber auch, wie wirkungsvoll Kündigungsschutzklagen sind: Nur wenn der Arbeitgeber seine Vorwürfe gerichtsfest beweist, darf er darauf eine Kündigung wirksam stützen!

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