Arbeitnehmer verschweigt Nebentätigkeit: Kündigung rechtens?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Als Nebenjob hat ein Arbeitnehmer Betriebsräume beim Fleischverarbeiter Tönnies gereinigt; seinem Hauptarbeitgeber hat er das verschwiegen, selbst nach dem dortigen, bundesweit bekannt gewordenen Corona-Ausbruch.

Nachdem der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihm. Zu Unrecht, meinte das Arbeitsgericht zwar, das lag aber bereits an der fehlerhaften Betriebsratsanhörung, weshalb es auf eine mögliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht mehr ankam.

Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck zeigt auf, wann eine Kündigung wegen einer verschwiegenen Nebentätigkeit wirksam sein kann:

Immer wenn der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag keinen Nebenjob machen darf oder wenn er dafür eine Genehmigung braucht, verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten, falls er den Nebenjob trotzdem beziehungsweise ohne Genehmigung ausübt – und falls die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag wirksam ist!

Ein generelles arbeitsvertragliches Verbot von Nebentätigkeiten ist grundsätzlich unwirksam; Tätigkeiten für die Konkurrenz darf der Arbeitgeber verbieten; in anderen Branchen sind Nebentätigkeiten grundsätzlich erlaubt: daran muss sich der Arbeitsvertrag halten.

Üblich ist dementsprechend die arbeitsvertragliche Reglung, dass man eine Nebentätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen ausüben darf, dass man den Arbeitgeber darüber aber informieren muss.

Falls der Arbeitnehmer dieser Informationspflicht nicht nachkommt, begeht er damit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Darf ihm dafür gekündigt werden? Grundsätzlich wohl erst einmal nicht: Erfährt der Arbeitgeber von der Nebentätigkeit, wird er zuerst meist nur abmahnen dürfen, da der Pflichtverstoß regelmäßig nicht so gravierend ist, dass er eine Abmahnung entbehrlich machen könnte.

Wiederholt der Arbeitnehmer danach allerdings sein Verhalten, indem er zu einem späteren Zeitpunkt eine Nebentätigkeit erneut nicht anzeigt, wäre eine verhaltensbedingte Kündigung unter Umständen wirksam.

Eine Rolle spielt dabei die Motivation des Arbeitnehmers, warum er die Nebentätigkeit verschweigt: Tut er das aus Angst vor Konsequenzen, oder weil er dem Arbeitgeber schaden will?

Im ersten Fall wiegt die Pflichtverletzung nicht so schwer, eine Abmahnung würde wohl ausreichen; beim zweiten Fall handelt es sich regelmäßig um einen schweren Vertrauensbruch, und eine deswegen ausgesprochene Kündigung wäre grundsätzlich wirksam.

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