Arbeitnehmeransprüche in der Insolvenz – die Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle

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Die Insolvenz eines Arbeitgebers kann für Arbeitnehmer eine sehr belastende Situation darstellen. In der Insolvenz des Arbeitgebers drohen neben dem Verlust des Arbeitsplatzes auch das Ausbleiben von Gehaltszahlungen und die Unsicherheit darüber, ob und wie sich die Arbeitnehmer ihre Ansprüche sichern können. In diesem Artikel wird die taktische Vorgehensweise bei der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle erläutert.

Was ist die Insolvenztabelle?
Die Insolvenztabelle ist eine Liste, in der alle Forderungen gegen den insolventen Arbeitgeber aufgelistet werden. Hierzu zählen auch die Forderungen der Arbeitnehmer. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist damit ein wichtiges Instrument für Arbeitnehmer, um ihre Ansprüche geltend zu machen.


Wie erfolgt die Anmeldung zur Insolvenztabelle?
Die Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgt durch Einreichung eines schriftlichen Antrags beim Insolvenzgericht. Dieser Antrag muss die genauen Forderungen des Arbeitnehmers enthalten. Hierzu zählen insbesondere offene Lohn- und Gehaltsforderungen sowie Ansprüche auf Urlaub und Abfindungen. Auch eventuelle Schadensersatzforderungen aufgrund von Unfällen oder Verletzungen am Arbeitsplatz können angemeldet werden.


Welche Fristen müssen bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle beachtet werden?
Arbeitnehmer sollten sich schnellstmöglich um die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle kümmern. Denn es gibt hier Fristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Die Frist für die Anmeldung der Forderungen beträgt in der Regel zwei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wird diese Frist versäumt, verlieren Arbeitnehmer ihre Ansprüche auf Lohn, Gehalt, Urlaub und Abfindungen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber.


Welche taktische Vorgehensweise ist sinnvoll?
Um die eigenen Ansprüche bestmöglich durchzusetzen, ist eine taktische Vorgehensweise sinnvoll. Hierbei sollten Arbeitnehmer insbesondere darauf achten, ihre Forderungen so genau wie möglich zu beziffern. Denn nur so können sie sicherstellen, dass ihre Ansprüche auch in der Insolvenztabelle berücksichtigt werden.
Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer auch die Höhe der Forderungen genau prüfen. Denn nicht alle Ansprüche sind in gleicher Höhe zu berücksichtigen. So gibt es beispielsweise bei Abfindungen Höchstgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Auch bei Urlaubsansprüchen gibt es besondere Regelungen, die zu beachten sind.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Überprüfung der Insolvenzmasse. Denn nur wenn ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, können die Ansprüche der Arbeitnehmer bedient werden. Ist die Insolvenzmasse jedoch zu gering, kann es passieren, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche nur teilweise oder gar nicht erhalten.


Fazit
Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist für Arbeitnehmer eine wichtige Möglichkeit, um ihre Ansprüche im Falle einer Insolvenz durchzusetzen. Dabei sollten Arbeitnehmer jedoch unbedingt die Fristen einhalten und ihre Forderungen so genau wie möglich beziffern. Eine taktische Vorgehensweise kann dabei helfen, die eigenen Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.
Es ist jedoch auch wichtig zu beachten, dass die Insolvenzmasse begrenzt ist und nicht alle Forderungen bedient werden können. Arbeitnehmer sollten daher auch alternative Möglichkeiten in Betracht ziehen, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Hierzu zählen beispielsweise der Gang zum Arbeitsgericht oder die Inanspruchnahme einer Insolvenzversicherung.
Insgesamt zeigt sich, dass die Anmeldung zur Insolvenztabelle eine wichtige Möglichkeit für Arbeitnehmer darstellt, um ihre Ansprüche im Falle einer Insolvenz durchzusetzen. Eine taktische Vorgehensweise kann dabei helfen, die eigenen Ansprüche bestmöglich zu sichern. Wichtig ist jedoch auch, alternative Möglichkeiten in Betracht zu ziehen und sich frühzeitig um die Durchsetzung der eigenen Ansprüche zu kümmern.


Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, http://www.dr-schmelzer.com, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646.


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Foto(s): Dr. Stephan Schmelzer

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