Arbeitsrecht für Menschen mit Behinderung: Ihre Rechte und Chancen am Arbeitsplatz

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Das Arbeitsrecht schützt Menschen mit Behinderung.

Definition Behinderung im Arbeitsrecht

Eine arbeitsrechtliche Definition für Behinderung befindet sich im neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Gemäß dieser Definition sind Menschen behindert, wenn Folgendes zutrifft:

  • Die Person hat körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen oder Sinnes-Beeinträchtigungen. Diese hindern sie mehr als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
  • Der altersbedingte Gesundheitszustand weicht von der Norm ab. Typische Alterserscheinungen zählen nicht dazu.
  • Es ist nicht möglich, die Beeinträchtigung durch Training oder Behandlungen zu beheben.


Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung:

Der Grad der Behinderung misst sich anhand einer Skala, die bis 100 reicht. Ab 20 Grad handelt es sich um eine Behinderung. Ab 50 Grad ist von einer Schwerbehinderung die Rede. Ärztliche Befunde dienen der Bestimmung des Behindertengrades. Für behinderte Menschen greifen im Arbeitsrecht spezielle Regelungen bezüglich Urlaubes und Kündigungsschutzes.


Gesetze zum Schutz behinderter Menschen

Es existieren zahlreiche Gesetze, die Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Lebensbereichen schützen. Dazu zählen das Grundgesetz (GG), aber auch Regelungen des Arbeits- oder Sozialrechts.

  • Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG regelt das Benachteiligungs-Verbot: Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung ist unzulässig.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) schützt behinderte Menschen vor Diskriminierung und Ungleichbehandlung im Arbeitsleben. Hier sind u.a. Einstellung, Kündigung und beruflicher Aufstieg des behinderten Arbeitnehmers geregelt.
  • SGB XI (neun) gilt für Schwerbehinderte. Diese haben einen besonderen Kündigungsschutz und eine Woche Zusatzurlaub im Jahr.


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Stichworte: Arbeitsrecht, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Behinderung, Schwerbehinderung, Sozialrecht, Grundgesetz

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