Arbeitsrecht Heilbronn – Kündigungsschutz – 5 oder 10 Arbeitnehmer

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Betriebsgröße-Schwellenwert

Kündigungsschutz wird gemäß § 23 Kündigungsschutzgesetz aktuell erst ab einer Arbeitnehmerzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern gewährt, wenn diese als regelmäßig Beschäftigte im Betrieb gelten und auch die übrigen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen. In diesem Artikel geht es nur um die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

Die Bewertung eines Arbeitnehmers hängt von der regelmäßigen wöchentlichen Stundenzahl seiner Beschäftigung ab. Dabei erhalten Mitarbeiter, die bis einschließlich 20 Stunden arbeiten, einen Berechnungsfaktor von 0,5, solche die mehr als 20 bis einschließlich 30 Stunden arbeiten, erhalten den Faktor 0,75. Mitarbeiter, die mehr als 30 Stunden arbeiten, werden mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt. Das führt dazu, dass beispielsweise zwei Mitarbeiter, die jeweils nur 20 Stunden wöchentlich arbeiten, zusammen in dem Betrieb wie ein vollzeitlicher Mitarbeiter bei der Ermittlung des Schwellenwertes berücksichtigt werden.

Für Mitarbeiter, die ab dem 01.01.2004 beschäftigt wurden, gilt der Schwellenwert von zehn Mitarbeitern. Wird dieser Wert nicht überschritten liegt ein so genannter Kleinbetrieb vor. In diesem Falle greift das Kündigungsschutzgesetz nicht. Der Kündigungsschutz greift aber bereits, wenn ein Mitarbeiter regelmäßig mit weniger als 20 Stunden zusätzlich beschäftigt wird, wie etwa Reinigungspersonal. Dadurch steigt die Beschäftigungszahl von zehn auf 10,5. Dann gilt das Kündigungsschutzgesetz.

Für Mitarbeiter, die schon vor dem 31.12.2003 beschäftigt waren, gilt der Schwellenwert und der Kündigungsschutz bei mehr als fünf regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern so lange, wie die damals beschäftigten Mitarbeiter (mehr als fünf) noch im Betrieb vorhanden sind und die Anzahl nicht auf fünf oder weniger sinkt.

Das kann zu unterschiedlichen Konstellationen führen, die sich an folgenden Beispielen verdeutlichen lassen (Ohne nähere Angabe wird in den nachfolgenden Beispielen jeder Mitarbeiter mit dem Faktor 1,0 bewertet und gezählt):

Erstes Beispiel:

Am 31.12.2003 befinden sich vier Mitarbeiter regelmäßig im Betrieb. Am 01.01.2004 werden fünf Mitarbeiter neu eingestellt.

Es existiert insgesamt kein Kündigungsschutz.

Zweites Beispiel:

Am 31.12.2003 gibt es fünf Mitarbeiter. Zum 01.02.2004 werden acht Mitarbeiter neu eingestellt. Da der Schwellenwert von insgesamt zehn Mitarbeitern nach neuem Recht überschritten wird, genießen alle Mitarbeiter Kündigungsschutz.

Drittes Beispiel:

Zum 31.12.2003 sind sieben Mitarbeiter beschäftigt. Zum 01.01.2004 werden drei Mitarbeiter neu eingestellt.

Nur die „alten“ Mitarbeiter genießen Kündigungsschutz. Sie überschreiten die Zahl 5. Die neuen Mitarbeiter genießen keinen Kündigungsschutz, weil insgesamt die Zahl 10 nicht überschritten ist.

Fortsetzung dieses Beispiels:

Zwei Mitarbeiter scheiden zum 30.09.2004 aus. Die Stelle wird nicht mehr besetzt.

Das hat zur Folge, dass die alten Mitarbeiter die Anzahl fünf nicht mehr überschreiten. Sie genießen keinen Kündigungsschutz.

Die neuen Mitarbeiter haben für den alten Schwellenwert von fünf keine Bedeutung.

Der neue Schwellenwert von zehn Mitarbeitern wird durch die nun noch vorhandenen insgesamt bestehenden Mitarbeiter nicht überschritten.

Viertes Beispiel:

Zum 31.12.2003 sind sieben Mitarbeiter beschäftigt.
Zum 01.03.2004 reduzieren vier Mitarbeiter ihre Arbeitszeit um 50 %.
Zum 01.04.2004 werden fünf Mitarbeiter neu eingestellt.
Durch die Arbeitsreduzierung verringert sich die Mitarbeiterzahl der alten Mitarbeiter auf fünf. Es wird weder der Schwellenwert fünf für alte Mitarbeiter noch der Schwellenwert zehn für die Summe aller Mitarbeiter überschritten.
Folglich existiert in dieser Situation kein Kündigungsschutz.

Für weitere Fragen zum Kündigungsschutz informieren wir gerne auch telefonisch.


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