Arbeitsrecht: In vielen Branchen entfällt der Anspruch auf Zahlung des Lohns bei Annahmeverzug

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In unserem heutigen Beitrag möchte ich Sie über einige Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Lohnzahlung trotz Verzug bei der Annahme der Arbeitsleistung informieren.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gekündigt hat, kommt es häufig zu Streitigkeiten darüber, ob die Kündigung wirksam ist.

Der Arbeitnehmer wird dann eine Kündigungsschutzklage einreichen und das Arbeitsgericht muss am Ende des Verfahrens entscheiden, ob die Kündigung wirksam war, wenn die Parteien sich nicht vorher gütlich einigen.

Das Verfahren kann sich jedoch über Monate hinziehen.

Ab dem Kündigungstermin wird der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen und ihm auch den Lohn nicht mehr zahlen, weil er ja die Auffassung vertritt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung beendet worden ist.

Sollte das Arbeitsgericht am Ende des Verfahrens feststellen, dass die Kündigung unwirksam war, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber den zwischenzeitlich nicht gezahlten Lohn vollständig nachzahlen muss, obwohl er hierfür keinerlei Arbeitsleistung erhalten hat.

Hierzu heißt es in der einschlägigen Vorschrift des Paragrafen § 615 BGB:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Dies kann zur Nachzahlung von vielen tausend Euro führen.

Im Extremfall wird der nach zu zahlende Zeitraum sogar noch durch ein Berufungsverfahren oder ein Revisionsverfahren ausgedehnt.

Aufgrund dieser drohenden Gefahr sind Arbeitgeber dann immer wieder bereit, eine höhere Abfindung zu zahlen, um das Arbeitsverhältnis rechtssicher zum Kündigungszeitpunkt zu beenden.

Tatsächlich besteht dieses sogenannte Annahmeverzugslohnrisiko jedoch in bestimmten Branchen nicht.

Es verhält sich nämlich so, dass sich der Arbeitnehmer den Lohn, welchen er in zumutbarer Weise anderweitig hätte verdienen können, auch wenn er ihn tatsächlich nicht verdient hat, fiktiv auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen muss.

Das heißt, dass wenn der Arbeitnehmer ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingehen könnte und hierbei dasselbe Gehalt oder mehr verdienen würde, er keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat.

Beispielsweise in vielen Pflegeberufen sind Mitarbeiter derartig gesucht, dass beispielsweise examinierte Pflegekräfte sofort eine anderweitige Tätigkeit annehmen könnten.

Dann aber scheidet der Annahmeverzugslohnanspruch aus.

Dieses gilt auch für andere Berufe, in welchen ebenfalls eine hohe Nachfrage nach Mitarbeitern besteht.

Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern persönlich zur Verfügung.


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