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Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie

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In vielen Betrieben herrscht jetzt große Unsicherheit, wie es in Zeiten der Corona-Krise weitergeht. Arbeitgeber fürchten um den Bestand des Unternehmens, Arbeitnehmer haben Sorge, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren könnten. 

Außerdem müssen in Zeiten von Schulschließungen und Einschränkungen bei Bus und Bahn Arbeitswege und Kinderbetreuung organisiert werden. Einige der arbeitsrechtlichen Probleme, die in diesem Zusammenhang an unsere Kanzlei herangetragen wurden, möchten wir hier kurz anreißen, um Arbeitnehmern und Arbeitgebern zumindest eine kleine Handreichung zu geben. 

Auch in diesen Krisenzeiten sind die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht außer Kraft gesetzt. Arbeitnehmer müssen also weiter zur Arbeit gehen und Arbeitgeber weiter den Lohn zahlen. Schickt allerdings der Chef seine Mitarbeiter aus Sorge vor Ansteckungen nach Hause, muss er den Lohn normal weiterzahlen. 

Bleibt ein Arbeitnehmer dagegen einfach zu Hause, weil er befürchtet, sich in der Firma anzustecken, bekommt er keinen Lohn und kann im schlimmsten Fall entlassen werden. Allerdings haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und müssen Schutzmaßnahmen ergreifen, etwa Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen.

Kinderbetreuung und Lohnfortzahlung

Auch wer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er seine Kinder betreuen muss, darf nicht einfach fern bleiben. Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen. 

Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, hat der Arbeitnehmer in der Regel das Recht, die Leistung (= Arbeit) zu verweigern. 

Die Leistungserfüllung wird dann unzumutbar sein. Allerdings bekommt er seine Vergütung dann nur für einen kurzen Zeitraum. Die herrschende Meinung gehe von nicht mehr als fünf Arbeitstagen aus. Das regelt der Paragraf 616 BGB. Nimmt der Arbeitnehmer für diese Zeit Urlaub, bekommt er Urlaubsentgelt. Am sinnvollsten ist hier eine Abstimmung zwischen beiden Parteien.

Wegerisiko und Quarantäne

Auch wer wegen fehlender Bus- und Bahnverbindungen nicht mehr zur Arbeit kommt, hat ein Problem. Das so genannte Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Wer allerdings behördlich unter Quarantäne gestellt wird, bekommt – auch ohne krank zu sein – sein Gehalt in voller Höhe weiter. Das muss der Arbeitgeber zwar laut § 56 Infektionsschutzgesetz weiter zahlen, erhält es aber in voller Höhe auf Antrag ersetzt.

Kurzarbeit

Viel angefragt ist nun auch das Instrument der Kurzarbeit. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. 

Kommt es zu einem Arbeitsausfall, etwa weil Aufträge wegbrechen, Lieferengpässe infolge des Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht. 

Das muss der Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Für die ausgefallene Arbeitszeit erhalten Mitarbeiter 60 bzw. 67 Prozent (bei Kindern) ihres Nettolohns. Geleistete Arbeit muss weiter mit 100 Prozent gezahlt werden. 

Die Kurzarbeit setzt voraus, dass es eine entsprechende Kurzarbeiterklausel im Arbeitsvertrag gibt, diese durch Tarifvertrag ermöglicht wird oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen wird. Diese Zustimmung kann auch in einer zusätzlichen Erklärung zum Arbeitsvertrag erteilt werden.

Der Arbeitgeber kann zur Kurzarbeit auch einen Zuschuss gewähren und die 60 Prozent aufstocken. Auch hier sollte Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern hergestellt werden, da die Kurzarbeit gerade in Branchen mit niedrigen Löhnen für die Arbeitnehmer harte Einschnitte bedeutet. Allerdings können sie auch helfen betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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