Arbeitsrecht: Kein Recht für Allein-Erziehende auf bessere Arbeitsschichten

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Der Arbeitsvertrag einer Verkäuferin sieht arbeitsrechtlich Schichtdienst am Wochenende vor.

Der arbeitsrechtliche Fall vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern

Für Allein-Erziehende ist es oftmals schwer, die Arbeit mit der Kinderbetreuung unter einen Hut zu kriegen. Das trifft gerade auf Wochenenden zu, wo Kinder frei haben und nicht in die Schule oder Kita gehen. Haben Allein-Erziehende dann arbeitsrechtlichen Anspruch auf Schichten, die mit der Kinderbetreuung zusammenpassen?

Darüber entschied nun das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 139/22). Eine allein-erziehende Mutter klagte auf eine bestimmte Arbeitszeit in der Zeit von Montag bis Freitag. Da die Klägerin Verkäuferin in einer Bäckerei ist, sieht der Arbeitsvertrag neben einem Drei-Schichten-Modell auch Dienste an Wochenenden vor.

Die Klägerin behauptete jedoch, dass sie nur in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 07:40 Uhr und 16:40 Uhr arbeiten könne. Das entspricht in etwa der Zeit, in der sich ihre Zwillinge in der Kita befinden. Vor Gericht gab die Klägerin an, sie habe niemanden aus dem Familien- und Freundeskreis, der sie bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen könne. Der Vater der Zwillinge habe sich von ihr und den gemeinsamen Kindern abgewendet. Aus diesem Grund war die Klägerin der Meinung, ihr stünde arbeitsrechtlich die gewünschte Arbeitszeit zu. Schließlich habe der Arbeitgeber gemäß Arbeitsrecht auf ihre familiären Belange Rücksicht zu nehmen.


Die Argumentation des Arbeitgebers vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern

Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch seiner Mitarbeiterin jedoch ab. Dabei argumentierte er, dass sich die anderen drei Verkäuferinnen der Filiale allesamt in einer ähnlichen Situation befinden. Sie alle haben kleine Kinder und müssen ebenso das Familien- mit dem Berufsleben in Einklang bringen. Die von der Klägerin gewünschte Schicht betrifft in etwa die Mittelschicht. Die Früh- und Spätschichten, die um 05:30 Uhr bzw. um 12:00 Uhr beginnen, sind auch bei den Kolleginnen der Klägerin unbeliebt. Würde daher nur die Klägerin die beliebte Schicht erhalten, wären die anderen Beschäftigten benachteiligt.


Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Das LAG kam zu einer ähnlichen Einschätzung und stimmte dem zu, dass die Kolleginnen benachteiligt wären, wenn die Klägerin ausschließlich in der von ihr gewünschten Schicht arbeitet. Auch der Umstand, dass die Klägerin alleinerziehend ist, ändert daran arbeitsrechtlich nichts. Schließlich hätte diese genug Zeit gehabt, sich um eine passende Betreuung der Kinder zu kümmern. Außerdem würden die anderen Beschäftigten ebenfalls die Betreuung der Kinder mit dem Schichtdienst erfolgreich vereinbaren.

Die Klägerin scheiterte bereits vor dem Arbeitsgericht Schwerin mit ihrer Klage (Az.: 6 Ca 73/22). Die Berufung wies das LAG Mecklenburg-Vorpommern zurück. Nun ist der Fall beim Bundes-Arbeitsgericht anhängig (Az.: 5 AZN 629/23).


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Stichworte: Arbeitsrecht, Arbeitsgericht Schwerin, LAG Mecklenburg-Vorpommern, Arbeitszeit, Schichtdienst, Wochenendarbeit

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