Arbeitsrechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

  • 1 Minuten Lesezeit

Einleitung

Letztlich verändert die Kurzarbeit zwei wesentliche Kriterien des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, nämlich Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers sowie die Lohnleistungsverpflichtung des Arbeitgebers. Beide Leistungen beruhen in ihrer Ausgestaltung entweder auf kollektivrechtlicher (Tarifvertrag) oder arbeitsvertraglicher Grundlage.

Diese Grundlagen können nur dann geändert werden, wenn es hierfür eine Rechtsgrundlage gibt. Das Arbeitsrecht kennt fünf Möglichkeiten:

 

Rechtsgrundlagen für Kurzarbeit

  1. Gesetz:            § 19 KSchG
  2. Arbeitsvertrag
  3. Tarifvertrag
  4. Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung
  5. Änderungskündigung

 

2- 4 AV, TV, BV sehen Kurzarbeit vor

Die unter 2-4 aufgeführten Punkte brauchen hier im Rahmen dieser Darstellung nicht ausführlich zu interessieren. Es sei nur angemerkt, dass die Umsetzung von Kurzarbeit natürlich dann möglich ist, wenn dieses in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Liegen die dort näher bezeichneten Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber zum Mittel der Kurzarbeit greifen.

 

5. Änderungskündigung

Ein weiteres Mittel ist die Änderungskündigung. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, muss er das Arbeitsverhältnis binnen der Kündigungsfrist kündigen und dem Arbeitnehmer einen neuen mit neuen Arbeitszeiten (also Kurzarbeit) geänderten AV anbieten. Der Arbeitnehmer hat drei Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Entweder er nimmt das Angebot des Arbeitgebers an und die neuen Bedingungen gelten, er lehnt ab und das Arbeitsverhältnis ist beendet oder er erklärt das geänderte Angebot unter der Voraussetzung anzunehmen, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Er muss im letzten Fall Klage vor dem Arbeitsgericht binnen 3 Wochen ab Erhalt der Änderungskündigung einreichen. Kommt das Gericht zu der Auffassung, die sei unwirksam, besteht das alte Arbeitsverhältnis unverändert fort.

 

Foto(s): db@breymann.de


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dieter Breymann

Beiträge zum Thema