Arbeitsverhältnis beendet und Urlaub offen: Die Urlaubsabgeltung

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Das Arbeitsverhältnis ist beendet, aber es ist noch Urlaub offen? In diesem Fall kommt eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs in Betracht (die sogenannte Urlaubsabgeltung).


finanzielle Entschädigung

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Wenn dieser Urlaub aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden konnte (etwa aufgrund von Krankheit oder einer Kündigung) und das Arbeitsverhältnis endet, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Urlaubsabgeltung bezeichnet die finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub, die einem Arbeitnehmer gewährt wird, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht vollständig nutzen konnte.

Die Urlaubsabgeltung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub nicht verlieren, wenn das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht genommen werden konnte. Sie ermöglicht es den Arbeitnehmern, finanziell für den nicht genommenen Urlaub entschädigt zu werden.


Berechnung der Urlaubsabgeltung

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei werden alle Vergütungsbestandteile wie zum Beispiel Zulagen, Prämien oder Überstundenzuschläge berücksichtigt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Urlaubsabgeltung nach Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

Wichtig zu wissen: Die Urlaubsabgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, die entsprechenden Steuern und Abgaben einzubehalten und abzuführen.


Grundsatz: Kein doppelter Urlaub

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Urlaubsabgeltung, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer bereits während des laufenden Kalenderjahres eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt. In diesem Fall verkürzt sich oder entfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, soweit der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, den Urlaub in seinem neuen Arbeitsverhältnis zu nehmen.


Achtung: Verfall durch Ausschlussfristen

Die Urlaubsabeltung als Zahlungsanspruch kann aufgrund arbeitsvertraglicher oder tarfilicher Ausschlussfristen verfallen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Häufig sehen Arbeitsverträge sowie Tarifverträge eine Frist zur Geltendmachung von drei Monaten vor. Sofern die Fristen nicht eingehalten werden, verfüllt der Anspruch ersatzlos.




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