Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

  • 2 Minuten Lesezeit

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018 (9 AZR 162/18) sind arbeitsvertragliche Verfallklauseln, die alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne jede Einschränkung erfassen, unwirksam. Sie verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB, da sie nicht klar und verständlich sind. Nach § 3 Satz 1 MiLoG muss der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in der Formulierung der Ausschlussfrist ausgenommen sein. Ist das nicht der Fall und wurde der Vertrag nach dem 31.12.2014 abgeschlossen, ist die vereinbarte vertragliche Ausschlussfrist insgesamt unwirksam.

Im entschiedenen Fall war der Kläger mit einem Arbeitsvertrag vom 01.09.2015 beschäftigt. Es war geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Nach Kündigung durch den Arbeitgeber wurde vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen. Das Arbeitsverhältnis endete hiernach mit Ablauf des 15.08.2016 und die Beklagte verpflichtete sich, das Arbeitsverhältnis bis zum 15.09.2016 ordnungsgemäß abzurechnen. Die Abrechnung für August 2016 wies jedoch keine Urlaubsabgeltung aus. In dem vom Kläger am 17.01.2017 anhängig gemachten Verfahren berief sich die Beklagte darauf, dass der Anspruch verfallen sei, da er nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Kläger hat nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Urlaubsabgeltung.

Mit diesem Urteil wird deutlich, dass die Ausschlussfristen für Verträge, die vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 01.01.2015 abgeschlossen wurden, halten. Dies wurde bereits von der Rechtsprechung entschieden.

Bei Verträgen nach dem 31.12.2014 jedoch ist eine Ausschlussklausel ohne Ausnahme des gesetzlichen Anspruchs auf den Mindestlohn nicht wirksam. 

Durch Ausschluss- oder Verfallklauseln soll geregelt werden, bis zu welchem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis noch Ansprüche hergeleitet werden können. Ist die Klausel jedoch unwirksam, ist diese Rechtssicherheit nicht gegeben.

Ich bin gerne bei der Prüfung und Anpassung Ihrer Arbeitsverträge an die geltende Rechtsprechung behilflich. Bitte sprechen Sie mich an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema