Arbeitszimmer einer Stewardess (immer noch) absetzbar

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil v. 24.04.2017, 8 K 1262/15 E, entschieden, dass eine Stewardess die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht von der Steuer absetzen kann.

Der Fall

Eine Flugbegleiterin beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 den Abzug von Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 €. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar. Für diese stehe ihr zudem ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Die Entscheidung

Die Stewardess gab an, sie benötige das Arbeitszimmer zur Flugvor- und -nachbereitung sowie für Fortbildungen. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Fluggesellschaft vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht: Der Umfang der Tätigkeiten lasse es nicht glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin hierfür ein Arbeitszimmer benötige.

Tipp: Geben Sie nicht zu schnell die Geltendmachung Ihres Arbeitszimmers als verloren auf!

Zumindest das letzte Argument des Finanzgerichts Düsseldorf vermag nicht zu überzeugen. Der zeitliche Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers hat nur indizielle Bedeutung. Das häusliche Arbeitszimmer kann selbst dann (noch) den qualitativen Mittelpunkt einer beruflichen Betätigung bilden, wenn die außerhäuslichen Tätigkeiten zeitlich überwiegen. Eine dauerhafte „Außendiensttätigkeit“ muss den Abzug also nicht (zwangsläufig) ausschließen.

Nach dem Finanzgericht Münster (Urteil v. 2.7.2013, 11 K 4527/11 E) befindet sich eine Stewardess auf „Dauer-Auswärtstätigkeit“. Für die Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten komme es auf den Nachweis der Steuerpflichtigen an, dass sie dort Tätigkeiten verrichtet hat, die Teil ihres Berufes sind:

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes lagen die Voraussetzungen des beschränkten Werbungskostenabzuges nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in dem vom Finanzgericht Münster zu entscheidenden Fall vor. Der Klägerin steht für nicht unwesentliche Teile ihrer Tätigkeit kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung.

Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne des Gesetzes ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Er steht aber nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit (...) zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der an sich vorhandene andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Demgegenüber genügt es nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten.

Das Finanzgericht Münster war davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit verrichtet. Dies gilt nicht nur für die Fortbildung, die die Klägerin in ihrem Arbeitszimmer absolviert. Vielmehr bereitet sie sich im häuslichen Arbeitszimmer auch auf ihre Flüge vor und erledigt die nach einem Flug anfallenden Arbeiten.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer einer Stewardess nicht per se vom Finanzamt nicht anerkannt werden können. Vielmehr ist das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil davon ausgegangen, dass die Angaben der Klägerin unglaubhaft waren.

Hübner Rechtsanwälte – qualifiziert im Steuerrecht

Wir beraten schon seit langem im Steuerrecht. Hübner Rechtsanwälte beraten bei der Steuerplanung und bei der Steuerabwehr. Wir haben eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bei Finanzämtern geführt, Klagen an Finanzgerichte in mehreren Bundesländern eingereicht und vor dem Bundesfinanzhof in München verhandelt.


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