Arglistige Täuschung und Osmose beim Gebrauchtbootverkauf

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Nach einem frischen Urteil des Landgerichts Kiel vom 24.01.2020 ist das Berufen auf einen vertraglichen Sachmangelhaftungsausschluss Verkäufern dann verwehrt, wenn sie einen Osmose-Schaden an dem Boot arglistig verschwiegen haben. Das arglistige Verschweigen eines Osmose-Schadens liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer nicht nur konkrete Kenntnis, sondern auch, wenn er lediglich grob fahrlässige Unkenntnis über den Osmose-Schaden gehabt hat und diesen Mangel dem Verkäufer zumindest mit Eventualvorsatz verschwiegen hat.

Den Verkäufer traf eine Aufklärungspflicht und er musste damit rechnen, dass der Käufer vom Kaufvertragsschluss Abstand nehmen würde, wenn er den Osmose-Schaden rechtzeitig gekannt hätte. Das Bestehen einer Arglist aufseiten des Verkäufers macht es einem Käufer überdies nicht zumutbar, von dem Verkäufer Nachbesserung zu verlangen.

Kauf in Dänemark im Wasser

Unser Mandant erwarb von einem dänischen Pärchen eine ältere gebrauchte Segelyacht, mit der diese eine Atlantikrunde gedreht hatten. Der Kauf erfolgte in Kopenhagen im Wasser ohne eine Begutachtung der Yacht an Land. Das Boot wurde von dem Pärchen nach Deutschland gesegelt und dort übergeben.

Osmose-Schäden und strukturelle Mängel, Wasserschlagschaden am Motor

Kurz darauf fand die Einlagerung in den Winter statt. Dabei fielen osmotisch bedingte Schäden und weitere strukturelle Mängel an dem Boot auf, die zunächst ein Parteigutachter bestätigte. So war der hölzerne Mastfuß im Schiff verrottet und gab nach und Umbauten im Innenraum des Schiffes beschädigten die Struktur und Festigkeit des Rumpfkörpers.

Ferner wurde offenbar, dass der Hilfsmotor wohl einen Wasserschlagschaden erlitten hatte.

Einzelne Mängel spezifiziert, andere nicht

Im Kaufvertrag versicherten die Verkäufer, dass sie keine Kenntnis von Mängeln, insbesondere von Vorschäden, haben. Einzelne offensichtliche Mängel wurden in dem Kaufvertrag vertragsgerecht in einer „Mängelliste“ festgelegt.

Nicht hilfreicher Sachmängelhaftungsausschluss

Von der Formulierung her wurde ein weit verbreiteter Sachmängelhaftungs- bzw. Gewährleistungsausschluss vereinbart. Auf die Mängel angesprochen, verwiesen die dänischen Verkäufer auch genau auf diesen Gewährleistungsausschluss.

Rücktritt vom Kaufvertrag durch uns

Durch uns vorgerichtlich beraten, erklärte der Käufer gegenüber dem dänischen Pärchen den Rücktritt vom Yacht-Kaufvertrag, nachdem diese die Gewährleistungsansprüche des Käufers zurückgewiesen hatten.

Wirksamkeit des Rücktritts

Nachdem ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt wurde und der Fall dann in der Hauptsache vom Landgericht Kiel verhandelt und entschieden wurde, stellte das Gericht die Wirksamkeit des Rücktritts fest.

Osmose ist Sachmangel

Zunächst sah das Gericht in den vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Osmoseschädigungen einen relevanten Sachmangel des Bootes. Diese könnten zu weiterem Wassereintritt führen und zu einer Rumpfschädigung in Form osmotischer Prozesse.

Darüber hinaus stellte der Sachverständige am Hauptschott gravierende Laminatablösungen und Risse fest, sowie eine strukturelle Schädigung des Hauptschottes der Segelyacht. Einer sachverständigen Überprüfung des Wasserschlagschadens am Bootsmotor bedurfte es nicht mehr, weil wir auch ohne schon zum Klageziel kamen.

Ermittlungen und fachlich kompetente Darlegungen

Einen großen Anteil in der Verfahrensführung hatte bei uns die Ermittlung und die Darlegung der Kenntnislage aufseiten der Verkäufer. Hilfreich war hierbei ein Internet-Blog, mit dem sie ihre Reise – auch zum Anwerben von zahlenden Mitgliedern – veröffentlichten und Details aus den unterschiedlichen Problemen während der Reise dokumentierten. So konnten wir auf diese Weise beispielsweise fotodokumentarisch konkret vortragen, dass Bläschenbildungen im Unterwasserschiffbereich bereits vor der Atlantiküberquerung im Zuge der von dem dänischen Pärchen dokumentierten Vorbereitung der Reise erkennbar waren. Und zwar genau so, wie sie später im selbstständigen Beweisverfahren vom gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt worden waren.

Maßgeblich war auch der von uns fundierte dargelegte Fakt, dass es sich bei dem Pärchen nicht um Hobby-Gelegenheitssegler handelte, sondern um erfahrene Segler, die ein gewisses technisches Verständnis bei der Benutzung und beim Halten eines Bootes haben. So konnten wir anhand des Internet-Blogs des dänischen Pärchens den Beweis führen, dass sie eigenhändig bei Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen „Hand angelegt“ hatten.

Dass sie bestimmte Mängel bzw. deutliche Anzeichen für bestehende Mängel im Rahmen der regelmäßigen Benutzungen erkennen konnten, konnten wir so auch zur Überzeugung des Gerichtes darlegen.

Offenbarungspflicht des Yacht-Verkäufers

Indem im Vertrag eine Liste bestehender Mängel aufgeführt wurde und keine weiteren genannt wurden, sieht das Gericht darin eine schlüssige Behauptung des verkaufenden Pärchens an den Käufer, dass keine weiteren, jedenfalls keine gravierenden Mängel darüber hinaus bekannt sind. Diese mussten nach den Feststellungen des Gerichts und insbesondere des gerichtlichen Sachverständigen den Verkäufern bekannt gewesen seien. Sie traf nach Ansicht des Gerichts eine Offenbarungspflicht, da sie nicht davon ausgehen durften, dass dem Käufer diese Mängel durch die kurze Besichtigung des Schiffes bekannt geworden waren.

Nach unseren fundierten Sachvorbringen ging das Gericht davon aus, dass der Käufer den Kaufvertrag bei Kenntnis der Mängel oder deren Tragweite den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, jedenfalls nicht zu den letztlich vereinbarten Konditionen. Denn der Mangelbeseitigungsaufwand wurde vom gerichtlichen Sachverständigen auf rund 20.000,00 € netto geschätzt.

Keine Nachbesserung durch die Yacht-Verkäufer

Der Käufer muss sich nach der Bewertung des Gerichts auch nicht vorwerfen lassen, er habe keine Nachbesserung durch die Beklagten entgegengenommen. Denn aufgrund des Verschweigens der nach dem Gutachten des Sachverständigen schweren Mängel sei es dem Käufer nicht zuzumuten, eine Nachbesserung durch die Beklagte noch anzunehmen.

Feststellung der arglistigen Täuschung auch ohne Vernehmung der Verkäufer

Maßgebend war nach Darlegung des Gerichts schon die Würdigung des Verhaltens der Beklagten als arglistiges Verschweigen schwerer technischer Mängel und die Tatsache, dass den Verkäufern nach den Ausführungen des Gutachters diese Mängel auch bekannt gewesen sein mussten bzw. sie diese ohne Weiteres hätten erkennen können. Es kam nach Ansicht des Gerichts auch nicht darauf an, ob und mit welchem Aufwand der Käufer eine detaillierte Untersuchung des Bootes hätte durchführen müssen, um diesen Mängeln möglicherweise aufzuspüren.

Denn es wäre die Verpflichtung der Verkäufer gewesen, auf die besonderen Mängel insbesondere im Innenbereich des Rumpfes hinzuweisen. Insbesondere auf der Grundlage der zwischen den Parteien gefertigt Mängelliste musste der Kläger darauf schließen, dass alle Mängel, die nicht in dieser Liste enthalten sind, auch nicht bestehen.

Rückabwicklung nach Rücktritt, Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises, Schadenersatz

Im Ergebnis mussten die dänischen Verkäufer den Kaufpreis in Höhe von 55.000,00 € an den Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des Bootes zahlen, weitere Zahlungen in Höhe von rund 15.000,00 € waren infolge von rücktrittsbedingten Schadensersatzkosten zu bezahlen und ein nicht unerheblicher Prozesskostenbetrag, ebenfalls in knapp fünfstelliger Höhe, wird die Verkäufer stark für diesen grundlegend falsch gelaufenen Yachtkauf belasten.

Die Verkäufer haben den Kaufpreis und den Schadenersatz bereits bezahlt. Die Rückgabe des Schiffes erfolgt die nächsten Tage im aktuellen Winterlager.

Lehren aus diesem Fall

  • Dass wir beim Yachtkauf im Ausland in Deutschland berechenbar und mit geringem Risiko die Frage vor dem Gericht klären konnten, war genauso komfortabel wie reines Glück. Denn der Käufer hat unsere Hilfe nicht im Vorwege in Anspruch genommen. die zufällige Konstellation des Falles war aber günstig. Entsprechende Risiken zeigen sich aber in vielen Beratungsfällen nach unüberlegtem Yachtkauf.
  • Als Yachtverkäufer sollte man ehrlich und offen mit Fragestellungen zu Mängeln, insbesondere bei älteren gebrauchten Booten, umgehen.
  • Ein Sachmängel-Gewährleistungsausschluss in Kaufverträgen hilft und rettet den Verkäufer in einigen Fällen nicht. 
  • Auch wenn die Trauben für die Darlegung einer arglistigen Täuschung regelmäßig hoch hängen, ergeben sich aus zahlreichen faktischen Zusammenhängen für gut ausgebildete Anwälte durchaus Chancen, den Darlegungsanforderungen der Gerichte zu entsprechen.
  • Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Mängeln an einem Boot ist daher vielfältig möglich, wenn man rechtzeitig eine nachhaltige Rechtsverfolgung betreibt.

Ansprechpartner im Yacht-Recht und im Bereich Osmose

Ansprechpartner für alle Fragen rund um Yachtkauf und Recht sowie Gewährleistung/Sachmängelhaftung und Osmose bei BRINK & PARTNER in Flensburg ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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