Arzt und Haftung: Fehlerhafte Diagnose eines embolischen Thalamusinfarktes

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Im Arzthaftungsrecht muss der Patient und Kläger nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen den schuldhaften Behandlungsfehler und dessen Ursächlichkeit für den Gesundheitsschaden beweisen. Für den Patienten gibt es jedoch eine Reihe von Beweiserleichterungen, abhängig von der Unterscheidung nach Risikospähren (Organisationsverschulden) und der Art des ärztlichen Fehlers ( z.B. Aufklärungsfehler, Befunderhebungsfehler, grober Behandlungsfehler). Dazu zählt, dass bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr annimmt. Das bedeutet, dass die Behandlerseite nachweisen muss, dass ihr Verhalten nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden geworden ist. Aus diesem Grund wird oft hartnäckig um die Frage gekämpft, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt.

Der BGH hat nun entschieden, dass bei einem einfachen Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit dem eingetretenen Gesundheitsschaden auch dann in Betracht kommt, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin wurde durch den Notarzt in ein Klinikum eingewiesen. Nach einer Computertomografie und einer Liquordiagnostik wurde sie mit der Diagnose eines psychogenen bzw. depressiven Stupors in die Einrichtung des Beklagten verlegt. Anlässlich einer Herzuntersuchung ein Jahr später wurde festgesteilt, dass die Klägerin unter einem Loch in der Herzscheidewand litt und sie ein Jahr zuvor einen embolischen bilateralen paramedianen Thalamusinfarkt erlitten hatte. Sie leidet unter bleibenden Sprachbeeinträchtigungen und Schluckstörungen. Die Klägerin behauptet, dass die Einlieferungsdiagnose trotz dagegen sprechender Symptome von den verantwortlichen Ärzten nicht überprüft worden sei. Eine mögliche frühzeitigere Behandlung des Thalamusinfarktes sei deshalb unterblieben. Dadurch habe sie irreparable Schäden erlitten. Auch sei sie ohne Grund in der psychiatrischen Einrichtung untergebracht gewesen.

Im Arzthaftungsrecht ist es wegen der Beweislast außerordentlich wichtig, einen erfahrenen Medizinrechtler mit der Anspruchsverfolgung zu beauftragen, da in der Regel nur dieser die Feinheiten der Unterschiede hinsichtlich ärztlichen Fehlverhaltens sowie der prozessualen Folgen in Bezug auf die Beweislast beurteilen und erkennen kann.

Rechtsanwältin
Ariane von der Heyden-Karas
Fachanwältin für Medizinrecht und Familienrecht

www.AHKanzlei.de


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