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Arzt erkennt Behinderung des Kindes bei Schwangerenvorsorge nicht: Haftung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Jede werdende Mutter hofft auf ein gesundes Kind. Daher sind regelmäßige Besuche beim Arzt Pflicht. Denn bereits auf den ersten Ultraschallfotos kann der Gynäkologe Anzeichen für eine Behinderung erkennen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat hierzu entschieden, dass ein Arzt nicht haftet, wenn ein behindertes Kind geboren wird, obwohl er Fehlbildungen aufgrund des Ultraschallscreenings ausgeschlossen hat.

Im zugrunde liegenden Fall wurde bei einer Schwangeren eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Hierbei schloss der Gynäkologe eine Behinderung des Kindes aus. Einige Monate später wurde im Krankenhaus bei dem Kind ein offener Rücken und Wasserkopf diagnostiziert. Das Kind kam kurz darauf mit den genannten Behinderungen zur Welt. Die Eltern klagten vor Gericht unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz. Der Arzt hätte die Behinderungen des Kindes anhand des Ultraschallscreenings erkennen können. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Es sei kein Behandlungsfehler des Gynäkologen erkennbar gewesen.

Dem stimmte das OLG zu. Ein Arzt sei zwar verpflichtet, seiner Patientin die erkennbaren Gefahren und Risiken einer Behinderung des Kindes zu erläutern. Der Arzt habe aber nicht gegen diese Pflicht verstoßen. Auf dem Ultraschallfoto sei kein deutliches Anzeichen für eine Behinderung zu erkennen, sodass der Arzt keine weiteren Untersuchungen durchführen musste. Selbst wenn auf dem Foto Unregelmäßigkeiten zu sehen seien, deute dies nicht automatisch auf eine Fehlbildung hin. So könne auch bei einem gesunden Kind der Eindruck eines Wasserkopfes entstehen, wenn es ungünstig fotografiert wird. Das Ultraschallscreening diene daher nicht der Feststellung von Behinderungen.

(OLG Hamm, Urteil v. 28.04.2010, Az.: I-3 U 84/09)

(VOI)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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