Arzthaftung: Fehlerhafte Reposition nach schwerer pertrochantärer Femurfraktur

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Landgericht Frankfurt am Main – vom 26. Oktober 2015

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Fehlerhafte Reposition nach schwerer pertrochantärer Femurfraktur, LG Frankfurt/M., Az.: 2-04 O 347/13

Chronologie:

Die Klägerin erlitt nach einem Sturz in 2011 eine Oberschenkelfraktur, die operativ behandelt wurde. Es war in der Folge eine Revisionsoperation erforderlich.

Verfahren:

Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Vorfall umfangreich fachmedizinisch hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige fest, dass die im Zuge der Frakturversorgung durchgeführte Reposition ungenügend war und es damit zu einer X-Beinstellung kommen konnte. Die behandelnden Ärzte hätten bei behandlungsfehlerfreiem Vorgehen vielmehr auf eine offene Reposition umstellen müssen.

Das Gericht verurteilte die Beklagten sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000,- Euro nebst Zinsen, im Übrigen wurden weitere materielle Ansprüche zugesprochen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Stellt sich in einem Arzthaftungsprozess heraus, dass ein Behandlungsfehler zu einem anderenfalls nicht erforderlichen operativen Eingriff führt, so sprechen Gerichte für eine derartige Folgeoperation in der Regel ein Schmerzensgeld im oberen fünfstelligen Eurobereich zu, so wie vorliegend. Eine außergerichtliche Regulierung war nicht zu erzielen, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, fest, sodass die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.


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