Behandlungsfehler- Fehlerhafte Reposition einer Symphysensprengung durch Rekonstruktionsplatte

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Landgericht Deggendorf - vom 05. Februar 2015
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Reposition einer Symphysensprengung durch Rekonstruktionsplatte, LG Deggendorf, Az.: 31 O 222/13

Chronologie: 

Am 06.07.2012 erlitt der Kläger einen Motoradunfall, weshalb er sich im Zeitraum vom 06.07.2012 bis 20.07.2012 zur stationären Behandlung im Hause der Beklagten befand. Es wurde eine instabile vordere Beckenringfraktur links S32.89 sowie eine traumatische Symphysensprengung diagnostiziert, weshalb umgehend eine offene Reposition einer Symphysensprengung durch Platte durchgeführt wurden.
Da der Kläger während des gesamten Reha-Aufenthaltes weiterhin unter starken Schmerzen im Oberschenkel und Beckenbereich klagte, wurde schließlich eine Röntgenaufnahme gefertigt und diagnostiziert, dass keine Durchwachsung und Knochenbildung gegeben war. Ferner wurde festgestellt, dass die Platte im Rahmen der offenen Reposition am 06.07.2012 fehlerhaft reponiert wurde.
Aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Reposition vom 06.07.2012 musste sich der Kläger einer Revisionsoperation unterziehen. Im Rahmen der Operation wurde eine Rekonstruktionsplatte über den vorderen Beckenring und einer Zuggurtungsosteosynthese der Symphyse durchgeführt.

Verfahren:

Das vom Landgericht Deggendorf in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat einen Behandlungsfehler bestätigt.
Die Operation vom 06.07.2012 wurde fehlerhaft vorgenommen. Die Instabilität wurde unterschätzt und insofern unzureichend verschraubt.
Wäre die Reposition vom 06.07.2012 dem medizinischen Standard entsprechend vorgenommen worden, wäre dem Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Revisionsoperation erspart geblieben. Der gesamte Heilungsverlauf hätte sich dadurch um ca. 5 Monate verkürzt.

Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien einen widerruflichen Vergleich geschlossen. Danach ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine Gesamtabfindungssumme in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Stellt ein gerichtlich beauftragter medizinischer Sachverständiger in einem Arzthaftungsprozess fest, dass eine Revisionsoperation behandlungsfehlerbedingt eigentlich unnötig war, so sprechen Gerichte hierfür Schmerzensgeldsummen im Bereich von 5.000,- bis 10.000,- Euro aus. Auch ein verzögerter Heilungsverlauf führt zu einem immateriellen Anspruch des Geschädigten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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