Arzthaftung: unterlassene Kontrollzystoskopie nach Harnblasenverletzung

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Landgericht Koblenz – vom 17. Oktober 2016

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: unterlassene Kontrollzystoskopie nach Harnblasenverletzung, LG Koblenz, Az.: 1 O 80/15

Chronologie

Anlässlich der Entbindung einer Tochter kam es bei der Klägerin in der Klinik der Beklagten zu einer Verletzung der Harnblase, die über fünf Tage hinweg nicht diagnostiziert wurde. Es entstanden große Flüssigkeitsansammlungen im Bauchraum. Durch diese Fehlerhaftigkeit litt die Klägerin erheblich unter Schmerzen, es war ein verlängerter Krankenhausaufenthalt sowie ein zweimaliges Öffnen der Sectionarbe erforderlich und es kam zu weiteren Problemen.

Verfahren

Bereits die Gutachterstelle der Ärztekammer Saarland hatte den Vorfall mittels eines gynäkologisch-geburtshilflichen Gutachtens hinterfragen lassen (Az.: G 37/2013) und stellte im Ergebnis einen Behandlungsfehler fest. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten bot daraufhin eine pauschale Abfindung von zunächst 5000,- Euro, später 10.000,- Euro an, worauf die Klägerin sich jedoch nicht einließ. Das Landgericht Koblenz schlug den Parteien nunmehr nach Einholung eines weiteren Gutachtens, das das Vorgutachten bestätigte, eine gütliche Einigung über 12.500,- Euro vor. Zudem muss die Beklagtenseite auch anteilige Gerichtskosten, Sachverständigenkosten sowie Anwaltskosten zahlen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Versicherer bieten vorgerichtlich bei eindeutigen Sachverhalten oft Abfindungssummen an, die untersetzt sind. Hätte der Haftpflichtversicherer eine angemessenere Regulierung vorgenommen, wäre es nicht zu dem Verfahren gekommen und die Gerichtsbarkeit entlastet worden, meint die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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