Arzthaftung: Unterlassene Verdachtsdiagnose bei tiefer Beinvenenthrombose

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Landgericht Mainz – vom 06. August 2016

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Unterlassene Verdachtsdiagnose bei tiefer Beinvenenthrombose; LG Mainz, Az.: 2 O 100/15

Chronologie

Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung eines Patienten, die auf Regressansprüche aus einem ärztlichen Behandlungsfehler klagt. In einem vom Patienten angestrengten Parallelverfahren (Az. 2 O 259/11) kamen die befassten Gutachter zu einer groben Fehlerhaftigkeit der Behandlung des Patienten. Insbesondere, weil die bei ihm bestehende Lungenembolie aufgrund einer Thrombose übersehen worden war. Die Klägerin begehrt nunmehr die von ihr bezahlten Behandlungskosten sowie das gezahlte Krankengeld.

Verfahren

Das Landgericht Mainz hat den Vorfall nochmals fachmedizinisch würdigen lassen, um festzustellen, welche konkreten Ansprüche der Klägerin zustehen. Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagte sodann zur Zahlung eines Betrags im vierstelligen Eurobereich verurteilt.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Krankenkassen haben die Möglichkeit, gegen die Behandlerseite im Fall einer Fehlbehandlung Regressansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche gehen nach Paragraph 116 Abs. 1 SGB X auf diese über. Bei Zweifeln über die Höhe der Ansprüche und wenn die Haftpflichtversicherer die außergerichtliche Regulierung verweigern, so wie hier, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, so RA Dr D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.


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