Arzthaftungsrecht in der Praxis: erneuter Prozesserfolg vor dem Landgericht Magdeburg

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Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage sind im Übrigen mehrere hundert weitere Prozesserfolge zu entnehmen.

Landgericht Magdeburg 

Doppelbilder und vertikale Blickparese nach Punktion der Hirnkammer, 45.000,- Euro, LG Magdeburg, Az.: 9 O 619/16

Chronologie:

Die Klägerin begab sich in die Klinik der Beklagten zwecks operativer Behandlung von Hirndrucksymptomen. Dort legten die Mediziner eine Lumbaldrainage an. Postoperativ wurde eine zu tiefe Ein- und Fehllage des Ventrikelkatheters nachgewiesen, der operativ korrigiert werden musste. Seit dem Vorfall leidet die Klägerin an Doppelbildern und einer vertikalen Blickparese.

Verfahren:

Bereits im Vorfeld des Prozesses war die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern mit dem Vorfall befasst gewesen (Az. 2126/13) und gutachterlich hinterfragt. Der Direktor eines Universitätsklinikums stellte in seiner Expertise klar heraus, dass die im Hause der Beklagten vorgenommene Operation nicht lege artis erfolgte. Insbesondere stellte er fest, dass es bei Einlage eines Katheters über ein präkoronares oder koronares Bohrloch ab einem Duraniveau von ca. 5 cm zu einem eindeutigen Liquorabfluss kommt. Einen Kathether über eine Länge von 8 cm einzulegen und dort zu belassen, sei als fehlerhaft zu betrachten. Die Katheterfehllage wurde auch vom gerichtlich bestellten Gutachter bestätigt, sodass die Parteien im Ergebnis einen Vergleich über 45.000,- Euro abschlossen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Auch in dieser Sache ist einmal mehr bedauerlich, dass der Haftpflichtversicherer der beklagten Klinik vorgerichtlich trotz der klaren und eindeutigen Konstatierungen des im Schlichtungsverfahren involvierten habilitierten Gutachters keine Regulierung vornehmen wollten. Die Zusatzkosten für diesen Prozess belasten daher die Versichertengemeinschaft, konstatiert Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht.


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