Arzthaftungsrecht in der Praxis: Prozesserfolg vor dem Landgericht Ansbach!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor:

Landgericht Ansbach: Fehlerhaft gelegte Infusion führt zu Tod eines Säuglings, 50.000,- Euro; LG Ansbach, Az.: 2 O 244/12

Chronologie

Der verstorbene Säugling kam nach künstlicher Befruchtung als erster Zwilling per Kaiserschnitt auf die Welt. Die Untersuchungen U1 und U2 waren unauffällig.

Da der Säugling nach der Nahrungsaufnahme regelmäßig stark schrie und auch spuckte wurde er wegen rezidivierenden Erbrechens mit Verdacht auf Pylorusstenose in die Klinik der Beklagten eingewiesen.

Ausweislich der Behandlungsdokumentation der Beklagten befand sich der Säugling zum Zeitpunkt der Aufnahme in einem guten Allgemeinzustand mit ausgeglichener Blutanalyse. Unmittelbar nach Anlegen einer Dauerinfusion am rechten Handrücken schrie er extrem, wurde blass und livide. Im Anschluss daran wurde er in den Arm der Klägerin zu 2. gelegt und wurde plötzlich grau-gelb im Gesicht. Er sank leblos in sich zusammen, erbrach heftig und der Mageninhalt wurde schleunigst aus Mund und Rachen abgesaugt. Bereits circa 2 Minuten nach Anlegen der Infusion erlitt der Säugling einen Herzkreislaufstillstand und verstarb.

Eine Obduktion ergab schließlich, dass der Säugling keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen hatte. Fehlbildungen, sonstige Verletzungen oder auch der plötzliche Kindstod wurden ausgeschlossen.

Nach den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Leicheneröffnung ist der Tod bei einem schweren Sauerstoffmangelschaden des Gehirns im zentralen Regulationsversagen eingetreten. Der Sauerstoffmangelschaden des Gehirns ist hierbei Folge des aus der Vorgeschichte bekannten länger andauernden Herzstillstandes. Als Ursache des plötzlichen, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Legen einer Dauertropfinfusion am rechten Handrücken aufgetretenen Herzkreislaufstillstandes ist gerade auch unter Berücksichtigung der im CT nachgewiesenen Gaseinschlüsse im Gehirn von einer Luftembolie auszugehen, wobei in diesem Zusammenhang der Eintritt von Luft über die Dauertropfinfusion bzw. das Schlauchsystem in das periphere venöse Gefäßsystem erklärt werden kann. Eine alternative Erklärungsursache für den angesprochenen CT-Befund ist aus dem Akteninhalt nicht ableitbar.

Der Beklagten ist vorzuwerfen, dass das Anlegen der Infusion nicht lege artis erfolgte. Durch das fehlerhafte Anlegen der Infusion konnte Luft in das venöse Gefäßsystem gelangen, welche letztlich zu ausgedehnten Gaseinschlüssen führte und einen totalen Herzkreislaufstillstand verursachte. Unverständlich ist auch, weshalb bei dem Säugling kein Infusomat, sondern eine Infusion per Schwerkraftprinzip verabreicht wurde.

Verfahren

Das Landgericht hat den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Danach erhält die Klägerin eine Gesamtabfindung in Höhe von 50.000,00 €. Die Parteien haben sich dem Vergleichsvorschlag angeschlossen, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht, fest.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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