Arzthaftungsrecht in der Praxis: Prozesserfolg vor dem Landgericht Itzehoe!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden einen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor.

Landgericht Itzehoe: Verspätete Diagnose eines Prostatakarzinoms, 50.000,- Euro, LG Itzehoe, Az.: 4 O 94/16.

Chronologie

Der Kläger stellte sich in den Jahren 2005 bis 2014 in einer urologischen Praxis regelmäßig zur Prostatakrebsvorsorge vor. Im Rahmen dieser Untersuchungen kam es auch zu der Erhebung von PSA-Werten, welche ab dem Jahr 2012 den international anerkannten Normwert von 4 ng/ml überschritten hatten. In der Folgezeit kamen weitere Kriterien hinzu, aufgrund derer der Behandler grundsätzlich dazu veranlasst gewesen wäre, eine Prostatabiopsie in Auftrag zu geben. Erst im April 2014 erfolgte diese und ergab einen PSA-Wert von 9,26 ng/ml. Die Biopsie sowie die MRT-Untersuchung des Beckens zeigten den Befund eines ausgebreiteten Prostatakarzinoms mit Samenblaseninfiltration. Es war ein sofortiger chirurgischer Eingriff erforderlich. Der Kläger befindet sich weiter in Behandlung.

Verfahren

Bereits vorgerichtlich war die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern involviert und hatte einen Befunderhebungsfehler bestätigt. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten bot daraufhin vorgerichtlich eine pauschale Abfindung von lediglich 2500,- Euro an, woraufhin der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm. Nach Erhalt der Klageschrift bot der Versicherer sodann 10.000,- Euro an, worauf sich der Kläger jedoch nicht einließ. Noch vor Einholung eines vom Gericht in Auftrag zu gebenden Gutachtens einigten sich die Parteien schließlich noch auf eine pauschale Abfindungssumme von 50.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass sich ein geschädigter Patient nicht voreilig auf eine vom Haftpflichtversicherer in den Raum gestellte Entschädigungssumme einlassen sollte. Die anfangs angebotenen 2500,- Euro waren deutlich untersetzt! Dem Versicherer muss auch klar gewesen sein, dass die Feststellungen im Schlichtungsstellenverfahren derart eindeutig waren, dass das Prozessrisiko für ihn erheblich war. Sinnvollerweise sollte ein geschädigter Patient sich vor Einigung mit einem Versicherer qualifizierter anwaltlicher Hilfe zur Überprüfung der Abfindungshöhe bedienen, stellt RA Dr. D. C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht klar.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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