Arzthaftungsrecht - was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler?

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Unter einem ärztlichen Behandlungsfehler wird jeder Verstoß gegen ärztliche Behandlungspflichten verstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt ein Behandlungsfehler in jedem ärztlichen Eingriff, der den zum Zeitpunkt der Behandlung zu fordernden ärztlichen Standard unterschreitet. Behandlungsfehler treten im Wesentlichen in drei Fallgruppen auf: Diagnosefehler, Therapiefehler und Qualitätsmängel (z.B. Verstöße gegen Hygienevorschriften). Was ärztlicher Standard ist, bei dessen Unterschreiten durch den behandelnden Arzt von einem Behandlungsfehler auszugehen ist, bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Grundsätzen und Regeln der medizinischen Wissenschaft.

Diese Behandlungsfehlerdefinition ist aus Patientensicht eher unbefriedigend. Denn für den Patienten steht regelmäßig nur der von ihm empfundene Misserfolg der Behandlung, vor allem die Verschlechterung seines Gesundheitszustands, zumindest aber das Ausbleiben des erwünschten Heilungserfolges im Vordergrund.

Einen Heilungserfolg schuldet der behandelnde Arzt jedoch rechtlich nicht. Er kann einen solchen Heilungserfolg mit Blick auf den unterschiedlich reagierenden menschlichen Organismus und dessen regelmäßig durch Krankheit gestörten Abläufe auch aus medizinischen Gründen nicht schulden. Aus dem Ausbleiben eines Heilungserfolges allein kann und darf daher weder rechtlich noch medizinisch auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden.

Daher ist für die Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers allein maßgeblich, ob der behandelnde Arzt bei Diagnose und/oder Therapie den zum Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung geltenden ärztlichen Standard seiner Fachrichtung beachtet und eingehalten hat. Für den Patienten ist diese Beurteilung schwierig, aber nicht unmöglich.

Gelangen Sie – auch mit Unterstützung von arzthaftung24.de – nach vorstehenden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorgelegen haben kann, weil Ihre Behandlung nicht den Grundsätzen und Regeln der medizinischen Wissenschaft entsprach, und wollen Sie nun Ansprüche gegen den behandelnden Arzt verfolgen, dann ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie das Vorliegen eines Behandlungsfehlers auch beweisen können. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Patienten.

Michael Timpf

Rechtsanwalt

www.arzthaftung24.de


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