Aspecta Lebensversicherung im rechtlichen Nachteil gegenüber Kunden
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Kunden der Aspecta haben noch immer Widerspruchsrecht inne
Tausende Verbraucher, die zwischen 1994 und 2007 bei der Aspecta Lebensversicherung oder anderen Versicherern eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, könnten sich in einer rechtlich vorteilhaften Position befinden. Denn auch Jahre nach Vertragsschluss könnte dem Versicherungsvertrag heute noch widersprochen werden, obwohl die eigentliche Widerspruchsfrist längst verstrichen zu sein scheint. Voraussetzung für die Berechtigung zum späten Widerspruch ist, von der Aspecta Lebensversicherung lediglich fehler- oder lückenhaft über die eigenen Rechte belehrt worden zu sein. Das ist bei mehr als der Hälfte aller Versicherten so: In unzähligen Fällen haben Versicherungsträger wie die Aspecta Lebensversicherung an ihre Kunden fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen herausgegeben. Jene Verbraucher sind unbewusst im Vorteil und könnten daraus Profit schlagen.
Widerspruch verhilft zur Trennung von teurer Lebensversicherung
Mittels Widerspruch kann sich von der eigenen teuren Lebensversicherung gelöst werden – problemlos und günstig. Jahrelang nutzte die Aspecta Lebensversicherung bei der Abwicklung ihrer Verträge das Policenmodell, das seit 2008 unzulässig ist. Dem Kunden werden bei dieser Vorgehensweise erst nach Abschluss des Vertrages wichtige Unterlagen und Belehrungen zugesandt, sodass sich der Verbraucher häufig erst später über das Ausmaß der Verbindlichkeit bewusst wurde. Des Weiteren warben Aspecta und andere Versicherer mit einer sogenannten Fondsbindung. Die Versicherungssumme wird hierbei an riskante Finanzgeschäfte geknüpft, von denen sich hohe Renditen erhofft wurden.
Die Gewinne blieben aus, der Abschluss der Lebens-, beziehungsweise Rentenversicherung bei der Aspecta stellte sich als Verlustgeschäft heraus. Von einer Kündigung sahen die meisten Kunden dennoch ab, denn der Rückkaufswert wurde zu niedrig bemessen, ein zu hoher Verlust wäre mit der Kündigung einhergegangen. Umfragen haben ergeben, dass tausende Verbraucher ihre Versicherung über Jahre eher als Last und nicht als sinnvolle Investition sehen und die Beiträge nur widerwillig entrichten.
Das noch immer bestehende Widerspruchsrecht könnte die Lösung dieses Problems sein. Denn der Widerspruch ist eine wesentlich attraktivere Alternative zur Kündigung. Infolge der Widerspruchserklärung wird der Versicherungsvertrag rückabgewickelt, der Kunde erhält nebst einigen Abzügen alle gezahlten Beiträge zurück. Die Summe, die der Versicherungsnehmer nach Widerspruch erhält, übersteigt den Rückkaufswert deutlich. Zugleich besteht die Verbindlichkeit der Versicherung nicht fort.
Eine günstigere Möglichkeit, sich von der Altlast der Lebens- oder Rentenversicherung bei der Aspecta zu trennen, gibt es nicht.
Aspecta Lebensversicherung lässt Kunden über eigene Rechte im Unklaren
Grundlage für diese Option ist das Gebot deutschen Rechts, dass Verbraucher bei derartigen Vertragsschlüssen umfassend, genau und ohne verbleibende Missverständnisse über die eigenen Rechte, insbesondere das Widerspruchsrecht, belehrt werden müssen. Dieser Verpflichtung ist die Aspecta nicht nachgekommen. Unterlagen sind nicht benannt worden, Formerfordernisse wurden außer Acht gelassen und Ansprüche an die Widerspruchserklärungen verschwiegen. Der BGH hat für viele dieser Fehler als Folge bejaht, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt und den Versicherungsverträgen ewig widersprochen werden kann.
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Mehr als 60 % aller Versicherungsnehmer sind schätzungsweise zum Widerspruch berechtigt. Doch Vorsicht ist geboten, denn jeder Vertrag weist individuelle Komponenten auf, die einer juristischen Prüfung unterzogen werden müssen, um den Widerspruch erfolgreich durchsetzen zu können. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet allen potentiell Betroffenen eine kostenlose Erstberatung an, in deren Zusammenhang der Versicherungsvertrag auf ein noch bestehendes Widerspruchsrecht geprüft wird.
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Nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Erstberatung wissen Sie,
- wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist,
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Sie gehen kein Risiko und keine Verpflichtung ein!
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