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Lebensversicherung: Welche Steuern fallen an?

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Lebensversicherung: Welche Steuern fallen an?

Die kapitalbildende Lebensversicherung ist einer der Klassiker zur privaten Altersvorsorge. Versicherungen bieten hier viele unterschiedliche Modelle an, die auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Doch bei der Entscheidung sollte man auch an die steuerrechtlichen Seiten denken. Die Redaktion von anwalt.de zeigt anhand einiger Beispiele, welche das sind. 

Erbschaftsteuer bei Lebensversicherungen

Nur wenige sind sich bewusst, dass Leistungen aus Lebensversicherungen im Todesfall der Erbschaftsteuer unterliegen. Gerade für nichteheliche Partner kann hier die Steuerbelastung erheblich sein. Das gilt gleichermaßen auch für Eheleute, die ihre Freibeträge bereits ausgeschöpft haben.  

Beispiel: Schließt ein nichtehelicher Lebenspartner zugunsten des anderen eine Lebensversicherung ab, so muss bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro der Begünstigte derzeit 30.000 Euro Erbschaftsteuer ans Finanzamt abführen. Nicht verwandte Begünstigte fallen in Steuerklasse III, in der der Steuersatz 30 % beträgt (§19 ErbStG).  

Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Steuerklasse I) beträgt die Steuerlast – nach Ausschöpfen des Steuerfreibetrags von 500.000 Euro – dagegen „nur noch“ 11 % (Stand 2023). Dabei kann die Erbschaftsteuer ganz einfach vermieden werden. Nämlich wenn der Begünstigte selbst den Versicherungsvertrag abschließt. Versichert also der Partner das Leben des anderen und zahlt selbst die Versicherungsbeiträge, so wird im Todesfall des Partners keine Erbschaftsteuer erhoben. Denn dann erhält er die Prämie aufgrund eines selbst abgeschlossenen Vertrages und nicht aufgrund eines Vertrages seines Partners. 

Einkommensteuer und Abgeltungsteuer

Erträge aus Lebensversicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, sind steuerfrei. Dagegen unterliegen Erträge aus Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren, die ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und ab dem 60. Lebensjahr (beziehungsweise 62. Lebensjahr bei Verträgen ab dem 01.01.2012) ausbezahlt werden, zur Hälfte der Einkommensteuer und sind nach dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. 

Mit der Unternehmensteuerreform wurde 2008 die Abgeltungsteuer eingeführt, die auf Gewinne und Erträge von Kapitalanlagen erhoben wird: Im Bereich von Lebensversicherungen bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz. Einzige Ausnahme ist der Verkauf einer Lebensversicherung innerhalb der ersten zwölf Jahre. Ab 2009 muss hier Abgeltungsteuer an das Finanzamt gezahlt werden, wobei nur der Gewinn zu versteuern ist, also der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis und der eingezahlten Beiträge. Bislang war nur die Kündigung innerhalb von zwölf Jahren nach Abschluss der Lebensversicherung steuerpflichtig. In diesem Fall hatte der Steuerpflichtige allerdings die Möglichkeit, im Gegenzug durch die Kündigung entstandene Verluste als Abzugsposten steuerlich geltend zu machen. 

Da die Wahl der richtigen Altersvorsorge sich nach der konkreten Lebenssituation des Einzelnen und seinen individuellen Bedürfnissen richtet, ist es empfehlenswert, sich bereits im Vorfeld fachkundigen Rat einzuholen. 

Lebensversicherung kündigen, stunden oder verkaufen

Wird das Geld aus der Lebensversicherung vorzeitig benötigt oder können die Beiträge nicht mehr bezahlt werden, stehen verschiedene Optionen zur Auswahl. Bei einer Kündigung hat der Versicherungsnehmer die größten Verluste. Schließlich ist die Versicherung nicht nur mit der Provision, sondern auch zusätzlich mit Stornokosten belastet. Darum erscheint eine Stundung oder Freistellung in jedem Fall vorzugswürdiger, weil man bei beiden Varianten erheblich weniger Verluste erleidet. 

Möglich ist auch die Beleihung der Lebensversicherung, die mit einem Kredit vergleichbar ist, für den Zinsen zu zahlen sind. Der Kreditvertrag ist oft auch als so genanntes endfälliges Darlehen ausgestaltet, bei dem erst mit Ablauf der Versicherung auch die Rückzahlung des Gesamtbetrags fällig wird, so dass der Versicherungsnehmer nicht mit der Rückzahlung in monatlichen Raten belastet ist.  

In letzter Zeit ist der Weiterverkauf von Lebensversicherungen immer beliebter geworden. Man spricht hier vom so genannten Zweitmarkt. Schließlich bekommt der Versicherungsnehmer vom Käufer einen höheren Betrag als er ihn bei Kündigung als Rückkaufswert von seiner Versicherung erhalten würde. Bedenken Sie aber beim Verkauf einer Lebensversicherung, dass der Hinterbliebenenschutz zumeist entfällt.   

(WEL) 

Foto(s): ©Adobe Stock/Vadim Pastuh

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