Auch Anfang August noch neues Schulplatzverfahren für Gymnasium erfolgreich geführt

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Kurz vor der Einschulung in die Gymnasien für die 5. Klässler, als bereits die Schulplatzklagesaison 2019 in der Kanzlei der Fachanwältin Schuback erfolgreich abgeschlossen war, kam noch in der Woche vor der Einschulung eine Mandantin mit dringender Bitte um Übernahme eines Eilverfahrens für einen Schulplatz herein. Was war da passiert, dass es so kurzfristig noch der anwaltlichen Hilfe der Rechtsanwältin Schuback bedurfte?

Trotz Umzuges in neuen Stadtteil Antrag auf neuen Schulplatz nicht beantwortet worden 

Die Mandantin teilte mit, dass sie unerwartet noch umziehen musste und dies erst Ende Juni erfahren hatte. Als sie dann wusste, in welchen Stadtteil es gehen wird, hatte sie mit dem Wunschgymnasium dort Kontakt aufgenommen und sollte einen Antrag auf neue Schulplatzzuweisung nach Umzug an die Schulbehörde senden. Gemacht, getan. 

Leider hörte sie dann nachfolgend im Juli und Anfang August nichts aus der Schulbehörde und es erfolgte keine Beantwortung und Information. 

Nachdem auch Anfang August es nur hieß, dass sie in Ruhe noch abwarten müsse, wandte sie sich an die Fachanwältin Schuback mit Bitte um ein Eilverfahren. 

Dieses wurde ausnahmsweise so spät nach einer arbeitsreichen Schulplatzklagesaison hier noch angenommen und innerhalb von 4 Tagen ein intensives gerichtliches Eilverfahren engagiert geführt. 

Mit Erfolg! Das Kind wird nun am Montag an eines der besten Gymnasien Hamburgs als Wunschschule gehen. 

Was waren die Gründe für den positiven gerichtlichen Beschluss?

Es wurden besondere Gründe dargelegt, die das gewünschte Gymnasium nach dem Umzug für unabweisbar machten statt dem von dem dortigen Stadtteil-Gymnasium, an dem noch einige Plätze frei waren. 

Zudem wurde darauf von der Fachanwältin Schuback bestanden, dass auch in einem so spät noch geführten Eilverfahren die Verteilung der vergebenen Schulplätze auf die Bewerber gründlich überprüft werden muss. Denn wenn es heißt, eine Schule sei bereits „voll belegt“, heißt das rechtlich nicht, dass diese „voll belegt“ ist, denn es kommt darauf an, ob die Plätze in der rechtlich fehlerfreien Weise zutreffend vergeben worden waren. 

In dem Fall ergab sich dann im intensiv geführten Eilverfahren Anfang August, dass ein Platz wieder frei geworden war Ende Juli zum Monatsschluss, jedoch an ein anderes Kind vergeben worden war als Nachrückplatz, welchem dieser Platz nicht zustand. Jenes Kind hatte – wohl – besondere Gründe zwar als Härtegründe geltend gemacht in einem Widerspruch, somit einen überkapazitären Platz erhalten noch Anfang August oder Ende Juli, was jedoch rechtsfehlerhaft war, da der frei gewordene Platz ein sog. innerkapazitärer war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg muss dieser dann auch wieder mit einem „innerkapazitären“ Bewerberkind nachbelegt werden. Die Details sind rechtlich recht außerordentlich kompliziert und arbeitsreich für den Fachanwalt und das Gericht aufzudecken.

Es wurde damit noch am Freitagmorgen vor der Einschulung am kommenden Montag vom Gericht auf das Eilverfahren der Kanzlei Schuback hin entschieden (VG Hamburg Az.: 2 E 3722/19), dass dem stattgegeben wurde und das Kind diesen Platz am Zielgymnasium noch nun erhalten hat und nun dort seine Gymnasiums-Schullaufbahn glücklich starten darf. 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht I. Schuback


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