Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich

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Diese Aussage kommt nicht etwa von einem Rechtsanwalt. Nein, diese Aussage stammt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Regulierung eines Unfallschadens beauftragt. Mit der Klage begehrte der Geschädigte von der Versicherung unter anderem auch die Begleichung der dafür entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Versicherung argumentierte, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich gewesen und lehnte eine Zahlung ab. Das OLG Frankfurt gab dem Kläger Recht.

In seiner Begründung ging das OLG Frankfurt sogar noch einen Schritt weiter – nach Ansicht des Gerichts ist es angesichts der immer unüberschaubareren Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. geradezu als fahrlässig anzusehen, wenn ein Geschädigter versucht, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.

Das OLG bestätigt mit diesem Urteil die langjährige, überwiegende Rechtsprechung wonach ein Geschädigter nur dann auf Augenhöhe mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung agiert, wenn er einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Die damit anfallenden Kosten hat –bei einem unverschuldeten Unfall – gleichsam die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen.

Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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