Auch das Finanzamt hat sich als Insolvenzgläubiger an den Prozesskosten zu beteiligen

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Kostenvorschüsse sind, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, solchen Gläubigern zuzumuten, die die Mittel leicht aufbringen können und für die der Nutzen bei einem Erfolg viel größer sein wird als die verauslagten Kosten; ist das Finanzamt einer der Großgläubiger, ist auch ihm die Beteiligung an den Kosten zuzumuten.

Ein Insolvenzverwalter begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der er nach Insolvenzanfechtung die Zahlung von 83.027,32 € erlangen möchte. Das Landgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, den drei Großgläubigern der Schuldnerin sei die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar, weil der zu erwartende Prozesserlös jeweils die anteiligen Prozesskosten deutlich überschreite und sich auch der Verwaltungsaufwand für die Einwerbung der Prozesskosten in Grenzen halte.

Mit seiner Beschwerde entgegnet der Insolvenzverwalter, dass einem Finanzamt eine Beteiligung an den Prozesskosten nicht zumutbar sei. Für die restlichen Gläubiger sei der nach der Rechtsprechung erforderliche Nutzen der Prozessführung nicht ausreichend groß; die erforderliche Quotenverbesserung von 40 - 50 % werde nicht erreicht. Kleingläubiger hätten außer Betracht zu bleiben.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Insolvenzverwalters zurück.

Ein Insolvenzverwalter erhält Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten sei, die Kosten aufzubringen. Diese Voraussetzungen hat das Gericht nicht als gegeben angesehen.

Vorschüsse von Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel leicht aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die verauslagten Gerichtskosten. Kleingläubigern, die nur einen geringen Anteil an der Gesamtsumme der festgestellten Forderungen haben, ist die Beteiligung an den Prozesskosten in der Regel nicht zumutbar. Dies seien Gläubiger, deren Anteil 5 % des Gesamtvolumens der festgestellten Forderungen nicht übersteigt.

Die Gesamtsumme der festgestellten Forderungen betrage 135.429,83 €. Als wirtschaftlich beteiligte Großgläubiger können daher nur diejenigen berücksichtigt werden, deren Forderungen den Betrag von 6.771,99 € übersteigt. Dies seien 6 Gläubiger, darunter auch das Finanzamt.

Entgegen der Meinung des Insolvenzverwalters, sei auch dem Finanzamt eine Beteiligung an den Kosten zuzumuten. Es sei kein Grund ersichtlich, das Finanzamt hier zu privilegieren.

Dass einer der oben aufzählten Großgläubiger die Prozesskosten nicht unschwer aufbringen kann, habe der Insolvenzverwalter nicht ausreichend dargelegt.

Auch nach der zu erwartenden Insolvenzquote und dem absoluten Verhältnis von Nutzen und Kosten sei für diese genannten Großgläubiger die Kostenbeteiligung zumutbar, wie das Gericht sodann mit einer Berechnung noch ausführlich darstellt.

(Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.02.2009; 1 W 38/08

Vorinstanz: Landgericht Kiel, Beschluss vom 15.05.2008)

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