Kein Aufrechnungsverbot für Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensphase

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Das in der Insolvenzordnung normierte Aufrechnungsverbot gilt, so das Finanzgericht Baden-Württemberg,  nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Nach der Aufhebung, in der Wohlverhaltensphase, dürfen die Gläubiger des Schuldners Forderungen desselben mit ihren Gegenforderungen aufrechnen.

Über das Vermögen eines Schuldners war am 18. August 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts  vom 17. März 2008 aufgehoben worden und dem Schuldner wurde Restschuldbefreiung angekündigt.

Das Finanzamt hatte am 11. Oktober 2006 im Verfahren Steuerforderungen in Höhe von 11.157,37 EUR angemeldet.

Im Mai 2009 hatte unser Schuldner gegenüber dem Finanzamt Erstattungsansprüche hinsichtlich Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 262,34 EUR. Das Finanzamt erstellte eine Aufstellung mit einzelnen Positionen ihrer Steuerforderung, die zusammen ebenfalls 262,34 EUR ergaben und erklärte in einem an den Schuldner gerichteten Schreiben vom 5. Mai 2009 die Aufrechnung.

Der Schuldner vertrat mit Schreiben vom 1. Juli 2009 die Auffassung, eine Aufrechnung sei wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger nicht möglich, und bat um Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Dieser erging am 10. September 2009, in welchem das Finanzamt das Erlöschen des Erstattungsanspruchs auf Grund der Aufrechnung feststellte.

Nach zurückgewiesenem Einspruch klagt unser Schuldner vor dem Finanzgericht auf Zahlung von 262,34 EUR.

Die Aufrechnung sei nicht zulässig.

Das Finanzgericht wies seine Klage ab.

Das Finanzamt habe zutreffend festgestellt, dass der Anspruch des Schuldners auf Erstattung von Umsatzsteuer erloschen sei. Die vom Finanzamt erklärte Aufrechnung des Steuererstattungsbetrags mit rückständiger Einkommensteuer  sowie rückständigem Solidaritätszuschlag sei wirksam und führte  zum Erlöschen des Steuerguthabens.

Insolvenzrechtliche Vorschriften standen der Aufrechnung nicht entgegen.

Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehe kein Aufrechnungsverbot mehr. Die Norm, die eine Aufrechnung verbietet, gelte nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens, nicht aber mehr nach Aufhebung desselben.

Auch in einem sich vorliegend anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren, der sogenannten Wohlverhaltensphase, bestehe kein Aufrechnungsverbot für Ansprüche des Schuldners auf Erstattung von Umsatzsteuer.

Aus der Insolvenzordnung sei keine die Aufrechnungsbefugnis von Insolvenzgläubigern in der Wohlverhaltensperiode allgemein ausschließende Bestimmung zu entnehmen. Insbesondere kann ein Aufrechnungsverbot nicht aus dem Zwangsvollstreckungsverbot der Insolvenzordnung hergeleitet werden.

Eine willkürliche Privilegierung liege darin jedoch nicht. Denn ein solcher Gläubiger könne Befriedigung nur gegen Aufgabe seiner eigenen Forderung gegen diesen erlangen.

Nach alledem hat das Finanzgericht die Klage abgewiesen.

(Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2010;  2 K 4886/09)

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