Auch eine Abmahnung der E. & A. Junek GmbH, RAe Hämmerling von Leitner-Scharfenberg erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Mir liegt hier in der Kanzlei aktuell eine Abmahnung der Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für die E. & A. Junek GmbH zur Prüfung vor. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

In der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die E. & A. Junek GmbH über das Internet EDV-Artikel und EDV-Zubehör verkauft. In diesem Zusammenhang wird auf den Online-Shop der Abmahnerin verwiesen. Unter Hinweis auf den eBay-Auftritt des Abgemahnten und ein konkretes eBay-Angebot wird dem Abgemahnten dann vorgeworfen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten. Gerügt werden Verstöße gegen die Informationspflichten gem. Art. 246 c und 246 a EGBGB. Konkret geht es um fehlende Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen; fehlende Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsabschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist sowie fehlende Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass dieses Verhalten rechtlich als „unlauter“ einzustufen ist und gegen die §§ 3, 3 a, 5 a UWG verstößt. Da der Abgemahnte wie die Abmahnerin gleichartige Artikel an die gleichen Endverbraucherkreise über den Fernabsatz veräußere, liege das für die Abmahnung erforderliche Wettbewerbsverhältnis vor. Daher sei die Abmahnerin dazu berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Zu den Forderungen in der aktuell vorliegenden Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro und eine Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswerts in Höhe von 15.000,00 Euro vor (865,00 Euro).

Meine Einschätzung:

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen. Bei der mir aktuell vorliegenden Abmahnung ist die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zu Gunsten der Abmahnung gefasst.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für die E. & A. Junek GmbH erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beiträge zum Thema