Auch in der Sommerzeit: Abmahnungen der Kanzlei Waldorf und Frommer

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Die Kanzlei Waldorf und Frommer aus München spricht auch in der Ferienzeit zahlreiche Abmahnungen wegen Filesharing aus. Sie handelt dabei für eine ganze Reihe von Rechteinhabern, die ihre urheberrechtlich geschützten Werke auf diese Weise vor einer kostenlosen Verbreitung im Internet schützen wollen. Häufig sind Filme und Serien Gegenstand entsprechender Abmahnungen. Um einige Beispiele zu nennen, sei auf die nachfolgende Aufstellung hingewiesen:

  • Tele München Fernseh Gmbh + Co. Produktionsfirma – Film  „Eiserne Lady“
  • Firma Warner Bros. Entertainment GmbH – Film „Mad Max: Fury Road“
  • Constantin Film Verleih GmbH – Film „Er ist wieder da“
  • Universum Film GmbH – Film „Er ist wieder da“
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH – Filme „Deadpool“ und „X-Men: Apocalypse“ sowie die Serien „Arrow“, „Vampire Diaries“ und „Modern Family“

Aus rechtlicher Sicht wird man davon ausgehen können, dass sowohl die Filme als auch die Serien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG als Werke der Filmkunst urheberrechtlichen Schutz genießen. Daneben besteht auch gemäß § 95 UrhG ein Leistungsschutzrecht für sogenannte Laufbilder.

Nicht selten ist der Adressat einer solchen Abmahnung jedoch tatsächlich ahnungslos und kennt die vermeintlich öffentlich zugänglich gemachten Filme bzw. Serien gar nicht. Insbesondere in diesen Fällen stellt sich dann jedoch die Frage, ob eine Haftung des Anschlussinhabers besteht. Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofs, die sich mit der sog. Störerhaftung auseinandersetzten.

In jedem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass den Abgemahnten eine sekundäre Darlegungslast trifft; er also auf die Abmahnung antworten sollte. Diesbezüglich macht es Sinn, sich anwaltlich beraten zu lassen. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und wie man diese Erklärung ggf. modifizieren kann.


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