Auch Sachverständigenkosten sind zu quoteln

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Soweit ein Verkehrsunfall nur von einer der beiden beteiligten Parteien verschuldet wurde, ist die Sache klar: Der Verursacher schuldet auch die Kosten des Sachverständigengutachtens, soweit dieses denn überhaupt notwendig war.

Wenn aber beide Parteien eine Mitschuld am Unfall trifft, wird es schwierig. Die Gerichte haben bislang unterschiedlich auf die Frage geantwortet, ob auch die Gutachterkosten zu quoteln seien. Einerseits handelt es sich um eine Position, die durch den Unfall verursachte wurde, also ähnlich einem Schaden ist, was für eine Quotelung spricht. Andererseits ist die Begutachtung notwendig, um überhaupt den Schadensumfang zu ermitteln, auch bei einer Teilschuld; das spricht für eine vollständige Kostentragung durch die gegnerische Versicherung.

Der BGH hat nun eine Grundsatzentscheidung getroffen und entschieden, dass die Kosten der Begutachtung anteilig zu tragen sind, und zwar entsprechend der Mithaftungsquote. Nur in dieser Höhe erhält der Geschädigte Ersatz. Auf den übrigen Kosten bleibt er sitzen, da er selbst ja auch eine Mitschuld am Unfall trägt.

BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 133/11


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