Erstattung von Sachverständigenkosten

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Inzwischen ist es leider an der Tagesordnung, dass die Haftpflichtversicherer die Kosten der Unfallregulierung senken wollen.

Die Kosten für die Anfertigung eines Kfz-Sachverständigengutachtens sind jedoch grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, AG München Urteil vom 7.6.2011, AZ.: 331 C 8376/11.

Es ist nicht erforderlich, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Die Kosten des Gutachters sind selbst dann zu erstatten, wenn der Preis nicht erheblich oder offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachter liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.


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