Auch Verluste aus Sportwetten können zurückgefordert werden!

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Das Landgericht Landshut hat einen Anbieter mit Sitz in Gibraltar zur Erstattung von erlittenen Verlusten aus Online-Sportwetten verurteilt. Die zwischen dem in Deutschland ansässigen Kläger und der Beklagten geschlossenen Wettspielverträge waren nach § 134 BGB nichtig.

Nachdem sich zuletzt die Rückzahlung von Verlusten bei Online-Casinos als neues Verbraucherschutzthema herauskristallisiert hat, geht es jetzt bereits mit dem Bereich der Online-Sportwetten weiter. Das Landgericht Landshut (Urteil vom 8. Oktober 2022, Az.: 75 O 1849/20) hat einen Anbieter von Online-Sportwetten aus Gibraltar verurteilt, an den Kläger 46.309,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 30. Januar 2021 zu zahlen. Der Kläger nahm im Zeitraum März 2017 bis Juni 2018 online an Live-Sportwetten teil und erlitt hierdurch nach Abzug von Gewinnen einen Gesamtverlust in Höhe von 46.309,30 Euro. Die Zahlungen durch den Kläger erfolgten jeweils von dessen Wohnsitz aus, die Abbuchungen von seinem in Deutschland geführten Girokonto.

Über eine behördliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfügte der Anbieter der Sportwetten aus Gibraltar nicht. Das hiernach vorgesehen Konzessionsvergabeverfahren wurde durch die Verwaltungsbehörden ausgesetzt, ohne dass einem der Bewerber eine Erlaubnis erteilt worden wäre. Daher behauptet der Kläger, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum davon ausgegangen, dass die Sportwetten gesetzlich erlaubt waren. Tatsächlich läge ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2012 vor, sodass der Online-Sportwetten-Anbieter nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB, 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag, 284 StGB zur Erstattung der erlittenen Spielverluste verpflichtet seien.

„Das Gericht hat deutlich betont, dass dem Kläger nach erfolgter Teilklagerücknahme ein Wertersatzanspruch in Höhe der unstreitig nach Abzug zwischenzeitlicher Gewinne erlittenen Wettspielverluste zusteht. Die geleisteten Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die jeweils zugrunde liegenden Wettspielverträge wegen Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag nach § 134 BGB nichtig waren. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Das grundsätzliche Verbot gilt dabei für Online-Casinospiele und Online-Sportwetten gleichermaßen. Damit erhöhen sich die Chancen für geschädigte Spieler, ihre Verluste aus Online-Einsätzen kompensieren zu können“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.

Ein Vorteil für andere geschädigte Verbraucher: Nach dem persönlichen Eindruck aufgrund der Anhörung des Klägers habe das Gericht keinen Grund zu der Annahme, dass dem Kläger im Zeitpunkt der jeweiligen Wettspielverträge im Sinne der §§ 814, 817 S. 2 BGB bewusst gewesen wäre, dass die von der Beklagten veranstalteten Sportwetten mangels behördlicher Erlaubnis zur Durchführung verboten sein könnten. Der Kläger habe glaubhaft und in sich schlüssig dargelegt, dass er sich aufgrund der damals offensiven Bewerbung, vor allem im Internet, nicht ansatzweise darüber Gedanken gemacht hatte, dass diese Form der Online-Sport-Wetten nicht erlaubt sein könnten, heißt es im Urteil. „Der Kläger verhält sich im übrigen auch nicht treuwidrig, wenn er zunächst die Chance auf einen Gewinn erhalten hat und sich im Anschluss an einen Verlust bei der Beklagten schadlos halten will. Es ist schon kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten zu ersichtlich, wonach diese berechtigterweise hätte davon ausgehen dürfen, die Wettspieleinsätze endgültig zu behalten.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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