Audi Abgasskandal: LG Osnabrück verurteilt VW! Eile ist geboten! Anwaltsinfo!

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In einem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück (Az. 5 O 1754/20, Urteil vom 11.11.2020) wurde Volkswagen dazu verurteilt, ein Audi-Fahrzeug mit dem „Schummel-Motor“ EA 189 zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung zu erstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Hierauf weist die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hin, die das Urteil erstritten hatte.

Der Kläger hatte das Gebrauchtfahrzeug Audi A 4 Ambition Avant 2.0 TDI im Juni 2015 für einen Kaufpreis von 17.500,- Euro erworben. Im Jahr 2017 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf für dieses Modell an.

Obwohl sich der Kläger nicht an der Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen beteiligt hatte (was anderenfalls zu einer Hemmung der Verjährung für die Dauer der Klage führen würde), sah das Landgericht Osnabrück die Ansprüche des Klägers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht als verjährt an. Damit folgte das Gericht der Argumentation von Dr. Späth & Partner, dass es zur Frage der Kenntnis des Klägers auf den konkreten Rückruf seines Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt ankommt. Keine Rolle dagegen spiele, dass bereits 2015 spekuliert wurde, dass neben VW-Fahrzeugen auch solche aus dem VW-Konzern betroffen sein könnten, neben Audi auch die VW-Töchter Skoda, Porsche oder Seat.

 

Die Frage der Verjährung ist trotz zahlreicher BGH-Entscheidungen in Sachen Volkswagen für andere Hersteller-KFZ noch immer nicht höchstrichterlich geklärt. Der Einrede der Verjährung im konkreten Fall ist das Landgericht Osnabrück nun – jedenfalls für Audi-Fahrer – zur Recht entgegengetreten.

 

Ausdrücklich erkennt das Gericht:

 

Zunächst muss der Gläubiger wissen, dass konkret sein eigenes Fahrzeug betroffen ist, die hypothetische Betroffenheit reicht gerade nicht aus. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger wusste oder wissen musste, dass in seinem Fahrzeug der vom Rückruf im Jahr 2015 verbaute Motor der Beklagten EA 189 verbaut ist.“

 

Für Eigentümer eines vom Abgasskandal betroffenen Audi stellt das LG Osnabrück damit klar, dass Klagen gegen Volkswagen noch bis zum 31.12.2020 eingereicht werden können.

Aber Eile ist geboten, denn wie erwähnt, könnten auch betroffene Audi-Fahrer, was immer im jeweiligen Einzelfall geklärt werden müsste, lediglich bis Ende 2020 Zeit haben und somit nur noch wenige Wochen, um ihre Ansprüche geltend zu machen, bevor Verjährung eintreten könnte.

Betroffene Audi-Käufer/Fahrer sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner RAe umgehend prüfen lassen, ob z.B. ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder ein Prozessfinanzierer den Fall für sie finanziert (Kanzleien wie Dr. Späth & Partner stellen gerne eine kostenlose Anfrage bei der RS-Versicherung oder stellen eine Anfrage bei einem PF) und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit ca. 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank-, Kapitalmarkt- und Verbraucherschutzrecht tätig sind. 



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