Audi Rückruf 23X6 – Schadenersatz im Abgasskandal – Verjährung beachten

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Unter dem Code 23X6 muss die Audi AG auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zahlreiche Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotoren zurückrufen. Grund für den Rückruf ist, dass die Behörde eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems festgestellt hat.

Betroffene Audi-Fahrer haben in diesen Fällen gute Chancen, Schadenersatzansprüche gegen die Audi AG durchzusetzen. „Zahlreiche Gerichte haben bereits entschieden, dass Audi eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und zu Schadenersatz verpflichtet ist“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Allerdings muss die Verjährung im Auge behalten werden. Die ersten Rückrufe für die betroffenen Audi-Modelle erfolgten Ende 2018. „Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist könnte die Verjährung der Schadenersatzansprüche schon zum 31.12.2021 drohen“, so Rechtanwalt Gisevius.

Die Audi AG entwickelt und produziert die Dieselmotoren mit 3 Litern Hubraum und mehr des Typs EA 896, EA 897 oder EA 898. Ähnlich wie vom VW-Abgasskandal um Dieselfahrzeuge mit den kleineren Motoren des Typs EA 189 bekannt, kommen auch bei den großvolumigeren Aggregaten unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. „Die Funktionen sind unterschiedlich, laufen im Ergebnis aber auf das Gleiche hinaus. Der Stickoxid-Ausstoß wird auf dem Prüfstand reduziert. Im Straßenverkehr sind die Funktionen aber kaum aktiv und die Emissionen steigen wieder an. Daher handelt es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Nicht nur zahlreiche Landgerichte, sondern zum Beispiel auch die Oberlandesgerichte Frankfurt, Koblenz, Naumburg oder Hamm haben entschieden, dass Audi die Käufer durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und Schadenersatz leisten muss. In der Regel bedeutet dies, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs muss Audi den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht auch, wenn bereits ein Software-Update aufgespielt wurde.

Rückenwind für Schadenersatzansprüche gibt es auch vom Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie im Straßenverkehr zu einem Anstieg des Emissionsausstoßes führen.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal



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