Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

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Unser Mandant - ein russischer Staatsangehöriger - reiste zunächst in das Bundesgebiet ohne gültiges Visum ein und wurde Anfang 1999 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Anschließend stellte sich nach den Recherchen der zuständigen Ausländerbehörde heraus, dass der Mandant verschiedene Nachnamen benutzt.

Nachdem er nach der Abschiebehaft die Bundesrepublik Deutschland verlassen hatte, versuchte er im März 2002 in das Bundesgebiet erneut einzureisen, wurde jedoch aufgrund der bestehenden Sperrwirkung der Ausweisung am nächsten Tag durch den Bundesgrenzschutz (heute: Bundespolizei) zurückgeschoben. Daraufhin reiste er im Januar 2004 mit einem Schengenvisum in das Bundesgebiet ein. Sein Pass und das Touristenvisum wiesen jedoch einen neuen - vermutlich dritten Nachnamen auf (sog. Alias-Namen).

10 Tage nach der Einreise heiratete er eine deutsche Staatangehörige, sodass er in Kürze auch einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG (Familiennachzug zu Deutschen) erhielt. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, die heute drei bis sechs Jahre alt sind. Der Mandant zog jedoch im Jahr 2010 aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltstitels hat die Ausländerbehörde im Rahmen der Beteiligung anderer Behörden erneut in Erfahrung gebracht, dass der Mandant verschiedene Namen benutzt hat und es sich bei ihm um die 1999 ausgewiesene Person handelt. Sie nahm daraufhin die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück, weil diese aufgrund der bestehenden Sperrwirkung der Ausweisung rechtswidrig erteilt worden ist. Er habe durch arglistige Täuschung die Erteilung eines Aufenthaltstitels erwirkt, der ihm von Anfang an nicht zugestanden habe. Die familiären Bindungen sah die Behörde als nicht gegeben an, weil der Mandant von seiner Familie getrennt lebe und seine Kinder unregelmäßig sehe.

Gegen den Rücknahmebescheid legte der Mandant sodann Widerspruch ein. Da am Tag der Mandatierung lediglich wenige Tage zur angeordneten Ausreise verblieben sind, hat Rechtsanwältin Kunach-Knapp einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter Berufung auf den Familienschutz beim Verwaltungsgericht Dresden eingereicht. Im Bescheid über die Gewährung der Prozesskostenhilfe nahm das Gericht - entgegen der Ausländerbehörde - ein Abschiebeverbot aus familiären Gründen an. Im Zuge dessen kam es dann nicht mehr zur mündlichen Verhandlung, vielmehr erteilte die Ausländerbehörde dem Mandanten einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG.

Fazit: Dieser Fall zeigt deutlich, dass die Familie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein überragend wichtiges Rechtsgut darstellt. Nach dem Bundesverfassungsgericht sind sowohl die Rechte der Kinder auf Umgang mit den Eltern als auch das Elternrecht des Elternteils zu berücksichtigen, der abgeschoben werden soll. Es sei unerheblich, ob zwischen den Kindern und dem Vater eine häusliche Gemeinschaft besteht oder nicht. Die Anwesenheit beider Eltern sei für die seelische und leibliche Entwicklung, insbesondere für Kinder im Kleinkindalter, von erheblicher Bedeutung und eine kurze Trennungszeit von einem Elternteil sei für ein minderjähriges Kleinkind unzumutbar (BVerfG, Urt. v. 08.12.2005, 2 BvR 1001/04, ZAR 2006, 28 ff.). Eine realistische Wahrnehmung seines Umgangsrechts wäre für unseren Mandanten von Russland aus nicht möglich gewesen. Es ist erfreulich, dass die zuständige Ausländerbehörde im Ergebnis die Familienschutzaspekte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.


RA Andrej Klein

Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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