Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG - neues Chancen-Aufenthaltsrecht

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Der neue § 104c AufenthG

Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht ist vom Bundestag beschlossen. Die Regelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Personen, die zum Stichtag am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, soll auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt werden.

Ausschlussgründe sind lediglich Straffälligkeit sowie Falschangaben oder Täuschung über die Identität.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für 18 Monate erteilt.

Wechsel in andere Aufenthaltserlaubnis

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus ist nicht möglich. Dies sollte bereits vor Antragstellung beachtet werden.

Die Verlängerung erfolgt ausschließlich über die Bleiberechtsregelungen in § 25a oder § 25b AufenthG. Betroffene Personen müssen also aus der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG heraus einen Antrag entweder nach § 25a oder § 25b AufenthG stellen. Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gelten dann wieder. Dabei wird es vor allem um die Lebensunterhaltssicherung und die Identitätsklärung bzw. die Erfüllung der Passpflicht gehen.

Betroffene sollten sich noch vor Antrag auf Ersterteilung der Chancen-Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG beraten lassen. Im Einzelfall kann mit Blick auf die langfristig zu erfüllenden Voraussetzungen bereits der Zeitpunkt der Antragstellung eine wichtige Weichenstellung sein. Wird der Antrag zu früh gestellt, kann dies nachteilig sein.




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