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Info Ausländerrecht & Asylrecht

Allgemeines zum Ausländerrecht
Das Ausländerrecht ist ein Spezialrecht aus dem Öffentlichen Recht und gilt für Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und enthält Vorschriften für Einreise, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern in das Gebiet der Bundesrepublik. Die deutsche Staatsbürgerschaft (Artikel 116 Grundgesetz/GG) besteht nicht nur aufgrund der Abstammung, sondern kann auch durch Einbürgerung erlangt werden. Rechtsgrundlagen sind im Wesentlichen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Das Aufenthaltsgesetz hat 2005 das frühere Ausländergesetz abgelöst und kommt zur Anwendung, soweit nicht das Asylrecht oder andere speziellen Regelungen wie etwa das Freizügigkeitsgesetz/EU für EU-Bürger gelten. Das Aufenthaltsgesetz gilt ferner nicht für Darüber hinaus gelten zahlreiche Sondervorschriften, wie beispielsweise die Aufenthaltsverordnung, die Beschäftigungsverordnung, die Beschäftigungsverfahrensordnung, die Integrationskursverordnung, die Aufenthaltsverordnung, das Schengener Durchführungsabkommen (SDÜ), die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und viele andere mehr.
 
Auf wen ist Ausländerrecht anzuwenden?
Das Ausländerrecht gilt für alle, die weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch EU-Bürger sind. Im Ausländerrecht gilt, dass Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen dürfen, wenn sie im Besitz eines anerkannten Passes oder Passersatzes sind. Ausgenommen von der Passpflicht sind nur Ausländer, die aus der Schweiz, aus Monaco oder Liechtenstein kommen.
Für einen Aufenthalt, der kein bloßer "Kurzaufenthalt" ist, bedarf es ferner eines Aufenthaltstitels, d.h. es muss eine Aufenthaltsgenehmigung von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Ein solcher Aufenthaltstitel ist etwa das Visum, das vor Einreise bei einer deutschen Botschaft eingeholt werden muss. Eine erleichterte Visumserteilung ist für Kurzaufenthalte vorgesehen, die nicht mehr als drei Monate dauern. Während eines solchen Kurzaufenthalts ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verboten. Kein Visum brauchen US-Amerikaner, Angehörige von Deutschen und Bürger anderer EU-Staaten.
 
Neues Aufenthaltsgesetz löst 2005 Ausländergesetz ab
Das neue Aufenthaltsgesetz hat die früher vier verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen (Aufenthaltsberechtigung, unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis) auf jetzt zwei Arten von Aufenthaltstiteln reduziert:
  • die Aufenthaltserlaubnis, die befristet und abhängig von dem Aufenthaltszweck erteilt wird, sowie
  • die Niederlassungserlaubnis, die unbefristet ist und keinen Aufenthaltszweck erfordert.
Entsprechend der Dauer der Aufenthaltserlaubnis ist der Ausländer vor einer Abschiebung geschützt.
 
Wer erteilt Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis?
Die Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis wird durch einen Verwaltungsakt der Ausländerbehörde erteilt. Die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck. Aufenthaltszwecke können etwa sein ein Studium, Sprachkurse, der Schulbesuch, Erwerbstätigkeit sowie völkerrechtlich, humanitäre oder politische Gründe. An der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit ist neben der Ausländerbehörde auch die Bundesagentur für Arbeit beteiligt.
 
Familiennachzug als Aufenthaltszweck
Der häufigste Aufenthaltszweck dürften jedoch familliäre Gründe sein. Der sogenannte Familienznachzug wird ausländischen Familienangehörigen erteilt. So erhalten etwa ausländische Ehegatten, Lebenspartner Kinder und Eltern eines in Deutschland lebenden Deutschen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis.
Der Familiennachzug für Angehörige eines in Deutschland lebenden Ausländers ist deutlich differenzierter geregelt. Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten in der Regel nur Ehegatten und Kinder, andere Familienangehörige nur in außergewöhnlichen Härtefällen. Voraussetzung ist, dass der bereits in Deutschland lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzt und über ausreichenden Wohnraum verfügt.
 
Allgemeines zum Asylrecht
Das Asylrecht (Flüchtlingsrecht) enthält Rechtsnormen für Personen, die aufgrund von ethnischer, religiöser oder politischer Verfolgung in die Bundesrepublik geflohen sind oder die Flucht aus anderen Verfolgungsgründen, wegen Folter, Todesstrafe, Krieg oder wirtschaftlicher Not ergriffen haben. Das Asylrecht gehört zum Ausländerrecht, da es nur auf Menschen anwendbar ist, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder EU-Bürger sind. Im Grundgesetz ist das Recht auf Asyl in Artikel 16 verankert und ein Individualgrundrecht, das nur ein Einzelner geltend machen kann. Um festzustellen, ob tatsächlich eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts gegeben ist, wird das sogenannte Asylverfahren durchgeführt. Zuständig ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI). Im Asylverfahrensgesetz sind Vorschriften für die Einreise, für den Antrag auf Asyl, die Unterbringung, die Rechtsstellung des Asylbewerbers während des Asylverfahrens und seinen Aufenthalt nach einem erfolgreichen Asylverfahren verankert.
 
Für die Dauer des Verfahrens erhält der Bewerber eine Aufenthaltsgestattung. Hinweis: Die Aufenthaltsgestattung ist noch keine Aufenthaltserlaubnis und gilt räumlichen nur in dem Bezirk der Ausländerbehörde, in der die Aufenthaltseinrichtung (Asylbewerberunterkunft) liegt. Während des Verfahrens unterliegt der Asylbewerber strengen Vorschriften, die seine Unterkunft, die Verteilung auf Bundesländer und den Aufenthalt regeln.
 
Wird der Asylantrag anerkannt, so erhält der Asylberechtigte eine in der Regel unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Fällt zu einem späteren Zeitpunkt der Grund für das Asyl weg (z.B. die politische Verfolgung), so wird zunächst die Anerkennung widerrufen. Ob auch die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen wird, steht im Ermessen der Ausländerbehörde. In jedem Fall bleibt jedoch der Abschiebeschutz erhalten.
 
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