Aufenthaltsrecht/Asyl für Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge

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Wenn Sie als Flüchtling anerkannt sind, können Ihre engsten Familienangehörigen das so genannte „Familienasyl“ oder „Familienflüchtlingsanerkennung“ erhalten. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, wenn man als Flüchtling Familienangehörige, die im Heimatland zurückgeblieben sind, nachholen möchte.

Der/die Ehepartner/in und Ihre minderjährigen Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Falls Ihr/e Ehepartner/in und Ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder noch nicht in Deutschland leben, dürfen sie in die Bundesrepublik einreisen, um mit Ihnen gemeinsam zu leben.

Achtung: 

Den Antrag auf Familienzusammenführung sollte innerhalb der ersten 3 Monate nach der Anerkennung stellen. Nur dann wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, auch wenn Sie den Lebensunterhalt nicht sichern können.

Grundsätzlich ist der Familiennachzug nur für verheiratete Partner/innen sowie Eltern mit ihren minderjährigen Kindern möglich.

Wird aber der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung als Flüchtling gestellt, muss von der Sicherung des Lebensunterhaltes und vom Erfordernis ausreichenden Wohnraums abgesehen werden. Die Auslandsvertretung darf also die Familienzusammenführung nicht mit der Begründung verweigern, dass Ihre Wohnung zu klein oder Ihre Einkommen zu niedrig ist (bzw. bisher keine Wohnung vorhanden ist). Dieser Antrag kann auch in Deutschland gestellt werden, um die 3-Monats-Frist zu wahren.

Um den Antrag erfolgreich zu stellen und den eigenen Asylstatus nicht zu gefährden, empfiehlt es sich den Antrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt stellen zu lassen. Insbesondere da bei der Beantragung einer Familienzusammenführung, die Ausländerbehörde beim BAMF anfragen wird, ob ein Widerruf der Asylanerkennung möglich ist.

Als u.a. auf aufenthaltsrechtliche Fragen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Berlin stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung auf Deutsch, Arabisch, Russisch, Englisch und Französisch zur Verfügung.


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