Auffahrunfall auf der Autobahn und ein Spurwechsel – Beweislage

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Immer mal wieder kommt es in der Praxis der Kanzlei schutte.legal zu Verkehrsunfällen auf der Autobahn, bei dem derjenige, der auf dem linken Fahrstreifen mit hoher Geschwindigkeit an mehreren Fahrzeugen vorbeifährt, bis ein vorausfahrendes Fahrzeug vom mittleren oder rechten auf den linken wechselt, um selbst zu überholen.

Oft besteht zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob der Spurwechsler rechtzeitig den Fahrspurwechsel angezeigt hatte oder nicht, oder ob überhaupt ein Spurwechsel dem Unfallereignis vorausging. 

Dabei muss sich der „Spurwechsler“ häufig den Vorwurf gefallen lassen, er habe den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet und sei ohne „zu gucken“ einfach rausgezogen.

„Dies, so Rechtsanwalt Torsten Schutte, sei nach Auffassung der dann gegnerischen Haftpflichtversicherung ein Argument, Ansprüche insgesamt zurückzuweisen oder die Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu „quoteln“.“

Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2016 einen Fall entschieden, bei dem genau diese Verkehrssituation entstanden und die Parteien um die Schuld stritten.

Der BGH hat hier mehrere Leitsätze aufgestellt, die deswegen auch für die anwaltliche Praxis von schutte.legal und Rechtsanwalt Torsten Schutte relevant sind, weil sie den „Spieß umdrehen können“.

So heißt es im BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16 –:

1. Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).

2. Der Auffahrunfall reicht als solcher als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die – wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs – als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen.

3. Bestreitet der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt – in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens – allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat.

Bei Analyse der strafrechtlichen Ermittlungsakte, die von der am Unfallort hinzugezogenen Polizei auch aufgrund der Aussagen der Beteiligten erstellt wird, ist also für den Rechtsanwalt darauf zu achten, was die Beteiligten vor Ort angegeben haben (sogenannte Spontanäußerungen) und ob und welche Zeugenaussagen zur Verfügung stehen.

Nur so lässt sich aus Sicht von Rechtsanwalt Torsten Schutte das tatsächliche Unfallereignis von den meist sehr unterschiedlichen Wahrnehmungen der Betroffenen ermitteln.

schutte.legal vertritt Geschädigte und Täter gleichermaßen gegenüber gegnerische Versicherer oder Strafbehörden, wenn es zu Unfällen, zum Beispiel auf Autobahnen, kommt. 


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